Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.
Aus der Pressemitteilung des BMG vom 12.01.2021 ergibt sich:
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 05.01.2021.
Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 01.04.2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Mio. Euro. Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie viele Eltern Kinderkrankengeld beantragen. Der Ausgleich darüber hinausgehender Aufwendungen erfolgt daher über eine Spitzabrechnung zum 01.07.2022.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD wurde am 12.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Deutsche Bundestag soll in Kürze innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens darüber beraten und entscheiden.