Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 20 L 1812/20 entschieden, dass ein 84-jähriges Ehepaar keinen Anspruch auf unverzüglichen Erhalt einer Corona-Schutzimpfung hat.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass über 80‐jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Mit ihrem Eilantrag haben die Antragsteller von der Stadt Essen daher die unverzügliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus, hilfsweise die unverzügliche Vergabe zumindest eines Termins für die Impfung oder jedenfalls die Bekanntmachung einer Priorisierung gefordert, aus der ersichtlich werde, in welcher Reihenfolge der vorhandene Impfstoff innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität i.S.d. § 2 der Coronavirus-Impfverordnung verimpft werde.
Das VG Gelsenkirchen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen die Antragsteller auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität i.S.d. § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die über 80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Heims. Jedenfalls sei es Personen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren.
Die Hilfsanträge der Antragsteller seien, soweit sie gegen die Antragsgegnerin gerichtet seien, bereits unzulässig. Die Terminvergabe erfolge in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Kreise und kreisfreien Städte. Der Stadt sei es weder rechtlich noch tatsächlich möglich, in die Terminvergabe einzugreifen. Auch zu der begehrten Priorisierung sei die Antragsgegnerin nicht befugt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe sich die Konkretisierung der Priorisierungsempfehlungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.