Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschlüssen vom 30.12.2020 zu den Aktenzeichen 5 Bs 246/20 und 5 Bs 248/20 auf die Beschwerden zweier Bürger entschieden, dass das coronabedingte Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 30.12.2020 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Eilanträge der Antragsteller, die sich gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 23.12.2020 gültigen Fassung geregelte Feuerwerksverbot richteten, erstinstanzlich abgelehnt.
Das OVG Hamburg hat die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen geeignet, um das legitime Ziel der Verringerung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Es reiche aus, dass das Feuerwerksverbot den mit dieser Regelung verfolgten Zweck der Reduzierung menschlicher Kontakte und damit der Verminderung von Infektionen fördere. Dabei stehe dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die komplexe Gefahrenlage ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Oberverwaltungsgericht hält es zudem für nachvollziehbar und angemessen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg das Abbrennen von Feuerwerk (außer der Kategorie F1) an Silvester umfassend – und damit auch auf privatem Grund und Boden – verbietet, zumal auch für andere grundrechtlich geschützte Bereiche insbesondere aus dem Bereich der Freizeitgestaltung erhebliche Beschränkungen bestehen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.