Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Gesetzesentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 27.11.2020 Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 04.01.2021 ergibt sich:
Die Stellungnahme konzentriert sich auf den Berufsgeheimnisträgerschutz und den anwaltlichen Beistand bei Ingewahrsamnahmen sowie die Beibehaltung der drohenden Gefahr.
Der DAV fordert – wie auch bei der letzten BayPAG-Novelle im Jahr 2018 – eine Verankerung des anwaltlichen Berufsgeheimnisträgerschutzes im Polizeigesetz nach dem Vorbild von § 62 BKAG. Auch auf Landesebene sind Anwälte, Strafverteidiger sowie Kammerrechtsbeistände vor sämtlichen polizeilichen Maßnahmen bereits auf Erhebungsebene absolut zu schützen.
Der DAV begrüßt, dass die bisherigen Regelungen des BayPAG über den Präventivgewahrsam nunmehr die dringend benötigten rechtsstaatlichen Sicherungen erhalten. Allerdings erscheint auch die in Art. 20 Abs. 2 BayPAG-E reduzierte Gewahrsamsdauer von maximal zwei Monaten nach wie vor zu hoch gegriffen und damit unverhältnismäßig.
Vom Grundsatz her erfreulich ist, dass zukünftig demjenigen, der von einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung betroffen ist und noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, nach Art. 97 Abs. 4 BayPAG-E von Amts wegen für die Dauer des Gewahrsamsvollzugs ein anwaltlicher Vertreter bestellt werden soll. Der DAV regt allerdings an, die anwaltliche Beistandspflicht für Personen, die noch keinen anwaltlichen Vertreter haben, zeitlich so vorzuverlagern, dass die Betroffenen schon unmittelbar nach ihrer Ergreifung auf die für sie zwingend notwendige, anwaltliche Beratung und Begleitung zurückgreifen können.
Der DAV kritisiert die Beibehaltung der „drohenden Gefahr“ als Eingriffsschwelle in Art. 11a BayPAG-E. Diese manifestiert die unverhältnismäßige Herabsenkung der polizeilichen Eingriffsschwelle. Insbesondere schwerste Grundrechtseingriffe, wie die elektronische Aufenthaltsüberwachung und letztlich Freiheitsentziehung sind unter den Voraussetzungen einer lediglich drohenden Gefahr verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Weitere Informationen
DAV-Stellungnahme 1/2021 v. 04.01.2021 (PDF, 81 KB)