Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach § 631 ff. BGB geregelt.

In der politischen Diskussion werden unter dem Begriff Werkvertrag vor allem Scheinwerkverträge als Problem angesprochen, die anstelle der Leiharbeit oder von Arbeitsverträgen in Unternehmen eingesetzt werden.

Werkbegriff

Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes (§ 631 Abs. 1 BGB), das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Daher genügt das Bemühen zur Herstellung eines Werkes für die Vertragserfüllung nicht, erforderlich ist ein konkreter Leistungserfolg. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Arbeit oder Dienstleistung (vgl. § 631 Abs. 2 BGB).

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienstvertrag und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 650 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)

Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht. (siehe auch Auftrag.)

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

Inhalte

  • Detaillierte Aufgabenstellung
  • Fertigstellungstermin
  • Kosten
  • Gewährleistungen
  • Haftungsvereinbarungen
  • Festlegungen zur Vertragskündigung
  • Nutzungsrechte
  • Zahlungsvereinbarungen

Sonderformen

Sonderformen des Werkvertrags sind teils bereits im BGB vorgesehen (Reisevertrag), in anderen Gesetzen (Frachtvertrag (HGB)) oder haben sich in der Praxis herausgebildet (Beförderungsvertrag, Bauvertrag, Planungsvertrag).

Bei einzelnen Vertragstypen ergibt sich die Einordnung als Werkvertrag erst durch die im Einzelfall getroffenen Regelungen (z. B. Geschäftsbesorgungsvertrag, dieser kann auch einen Dienstvertrag darstellen).

Der Werklieferungsvertrag stellt eine Mischform von Werkvertrag und Kaufvertrag dar.

In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d. h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.

zu arbeitnehmerüberlassungsähnlichen Werkverträgen s. #Scheinwerkvertrag

Werklohn

Werklohn ist eine im Wirtschaftsleben häufige Bezeichnung für die Gegenleistung, die beim Werkvertrag für die Herstellung des Werks geschuldet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht stattdessen von Vergütung und regelt diese in § 632 BGB.

Zur Höhe der Vergütung heißt es in § 632 Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Höhe der Vergütung kann danach im Vertrag frei vereinbart werden, soweit nicht in gesetzlichen Vergütungsordnungen („Taxe“) für bestimmte Werkleistungen zwingende Vorschriften bestehen, z. B. in der HOAI für die Objektplanung durch Architekten und Ingenieure, der VOB/B für Bauleistungen oder für Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung zur Vergütungshöhe und einer Taxe, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart. „Üblich“ ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

Vergütungsformen

Sowohl bei einer vereinbarten Vergütung als auch bei der üblichen Vergütung kommen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten der Bestimmung der Vergütung in Betracht:

Vergütung nach Einheitspreisen

Diese Art der Vergütungsberechnung ist oftmals die übliche. Es wird ein bestimmter Preis pro Leistungseinheit (pro Stück, pro laufenden Meter oder pro Quadratmeter) vereinbart, beispielsweise bei einem Auftrag, 8 m² Gipskartonwand zum Preis von 25,40 €/m² zu errichten. Wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist die Festlegung der Einheitspreise, die der Auftragnehmer auf der Grundlage des Tariflohns seiner Arbeiter, des geschätzten Zeitaufwands pro Leistungseinheit, der Materialkosten, allgemeinen Geschäftskosten und eines Zuschlags für Wagnis und Gewinn kalkuliert.

Damit ist die Vergütung von der zeitlichen Dauer der Leistungserbringung unabhängig. Sie ist für den Auftraggeber leichter einzuschätzen als ein erforderlicher Zeitaufwand, muss nicht vom zeitlichen Ablauf her kontrolliert werden und erhöht sich nicht, wenn der Auftragnehmer langsam arbeitet oder ungeschicktes Personal einsetzt. Im Vertrag wird in der Regel vorläufig ein mehr oder weniger genau ermittelter Aufwand (die Zahl der Leistungseinheiten) zugrunde gelegt. Die endgültige Vergütung ergibt sich dann aus einem nach Leistungserbringung erstellten genauen Aufmaß. Dadurch kann sich endgültig ein gegenüber den vorläufigen Annahmen im Vertrag abweichender höherer oder niedrigerer Werklohn ergeben.

Vergütung nach Zeitaufwand

Hier wird der erforderliche Zeitaufwand ermittelt und vergütet. Im Vertrag wird vereinbart, welche Stundensätze zur Anwendung kommen, ob Fahrtzeiten zum Einsatzort oder zur Materialbeschaffung vergütet werden und zu welchen Preisen benötigtes Material abgerechnet wird.

Vergütung nach Pauschalpreis

Hierbei wird die zu erbringende Leistung detailliert oder nur allgemein nach dem zu erreichenden Leistungsziel festgelegt und hierfür ein Pauschalpreis vereinbart. Ist der Aufwand für die festgelegte Leistung höher als erwartet, ändert sich deshalb der Preis in der Regel nicht.

Fälligkeit der Vergütung

Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz (§ 632a BGB) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.

Kostenvoranschlag

Die Vergütung für die Werkleistung ist in § 632 geregelt. Zur Werkleistung gehört nicht der Kostenvoranschlag. Soll der Besteller die Kosten des Kostenvoranschlags tragen, ist dies zu vereinbaren. Der Kostenvoranschlag ist eine Vorkalkulation des Unternehmers über die anfallenden Kosten der Werkleistung.

Gewährleistung

Ist das Werk mangelhaft, ergeben sich die Rechte des Bestellers aus § 634 BGB. Über die Gewährleistung beim Kaufvertrag hinaus, ist auch die Selbstvornahme des Bestellers ausdrücklich geregelt (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Kündigung

Die freie Kündigung eines Werkvertrages ist in § 648 geregelt. Der Vertrag kann bis zur Vollendung vom Besteller gekündigt werden. Der Unternehmer ist im Falle der Kündigung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen – allerdings abzüglich dessen, was er durch die Aufhebung des Vertrages einspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Auch mögliche Einsparung, die in böser Absicht unterlassen werden, muss sich der Unternehmer von der vereinbarten Vergütung abziehen lassen.

Daneben gibt es die in § 648a geregelte Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Häufiger Fall in der Praxis ist, dass es für den Besteller bereits absehbar ist, dass die Werkleistung grob mangelhaft sein wird und der Unternehmern nicht bereit ist, Abhilfe zu schaffen. Der Unternehmer ist nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes entfällt.

Scheinwerkvertrag

Werkverträge werden auch eingesetzt, um für den Werkbesteller teurere oder strenger reglementierte Vertragsformen wie einen Arbeitsvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung zu umgehen.