Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 28.12.2020 zu den Aktenzeichen 1 K 5285/20 und 3 K 5284/20 entschieden, dass die Betreiberin eines online-gestützten Autoankaufs an die sofort vollziehbare behördliche Schließung der jeweiligen örtlichen Filiale für das Geschäft mit Privatpersonen gebunden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 29.12.2020 ergibt sich:
Der Antragstellerin werden über ihre Online-Plattform u.a. von Privatpersonen Gebrauchtwagen angeboten, die die Antragstellerin nach einer Überprüfung des Fahrzeugs in einer ihrer Filialen ggf. ankauft. Insoweit wurde der Betreiberin eines online-gestützten Autoankaufs (Antragstellerin) von den Städten Karlsruhe und Mannheim (Antragsgegnerinnen) der Betrieb unter Verweis auf die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg untersagt und die Schließung der Filialen angeordnet. Hiergegen legte die Antragstellerin jeweils Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.
Das VG Karlsruhe hat die Anträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Filialen der Antragstellerin um pandemiebedingt grundsätzlich geschlossen zu haltende Ladengeschäfte. Die Antragstellerin falle auch weder unter die Regelungen für den Online-Handel, da die Kaufverträge in den Filialen abgeschlossen würden, noch im Privatkundengeschäft unter die Regelungen für den Großhandel. Soweit die Antragstellerin geltend mache, in ihren Filialen finde eine Art (umgekehrter) Abholservice statt, sei zu beachten, dass dieser für Privatkunden zulässigerweise grundsätzlich ebenfalls untersagt sei.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum VGH Mannheim einzulegen.