Zum 01.01.2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 30.12.2020 ergibt sich:
Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.
Die neue Regelung gilt ab dem 01.01.2021.
Weitere Informationen
Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (PDF; 19 KB)