Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.12.2020 zu den Aktenzeichen 1 BvQ 152/20 u.a. hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30.12.2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 109/2020 vom 30.12.2020 ergibt sich:
Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 01.01.2021 den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 01.04.2021 nur noch bis zum 01.04.2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.
Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 01.01.2021 in Kraft träte.
Dem ist das BVerfG nicht gefolgt.
Eine nähere Begründung erfolgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert.