Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 30.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 693/20 entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz vom 28.12.2020, mit der das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern (ausgenommen Feuerwerkskörper der Kategorie F1) für den Zeitraum vom 31.12.2020, 0:00 Uhr bis 01.01.2021, 24:00 Uhr auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Flächen sowie auf privaten, aber für jedermann zugänglichen Flächen untersagt wurde, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 30.12.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hat gegen die Allgemeinverfügung bei der Stadt Chemnitz Widerspruch eingelegt und begehrte vom VG Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also die Außervollzugsetzung des Verbots. Er trägt vor, dass er noch Feuerwerkskörper aus dem Vorjahr habe und diese zum Jahreswechsel zünden wolle. Die Maßnahme der Stadt Chemnitz sei nicht geeignet, eine Gefahr nach dem Infektionsschutzgesetz einzudämmen. Zudem sehe die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die verhindern würden, dass sich in der Silvesternacht Ansammlungen von Menschen in der Öffentlichkeit bilden. Ein grundsätzliches Feuerwerksverbot sei unverhältnismäßig. Ein lokal beschränktes Feuerwerksverbot an kritischen Orten wie dem Theaterplatz oder dem Nischel sei ausreichend. Auch könne das Verbot auch nicht mit einer angeblichen Überlastung des Gesundheitssystems begründet werden
Das VG Chemnitz hat den Eilantrag abgelehnt und entschieden, dass die Allgemeinverfügung rechtmäßig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht das in der Allgemeinverfügung geregelte Verbot mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Zudem griffen die Regelungen der Allgemeinverfügung auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers ein.
Die Stadt Chemnitz verfolge den legitimen Zweck, zusätzliche Kontakte durch Treffen im öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern und damit einhergehende Gruppenbildungen zu unterbinden. Zudem verfolge die Antragsgegnerin den legitimen Zweck, eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser durch feuerwerkstypische Verletzungen zu vermeiden, um das durch die Pandemie enormer Belastung ausgesetzte Gesundheitssystem nicht weiter zu belasten.
Das Verbot sei hierzu auch geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stünden für die Stadt nicht zur Verfügung, wobei der Stadt ein Einschätzungsspielraum zur Verfügung stand. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein lokal beschränktes Feuerwerksverbot an traditionell kritischen Orten (Theaterplatz, „Nischel“) nicht gleich geeignet, zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die Öffentlichkeit zu begeben, was durch die angegriffene Allgemeinverfügung bewirkt wird. Andernfalls käme es nur zu einer Verlagerung des unerwünschten Verhaltens.
Die Allgemeinverfügung sei auch angemessen. Angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Corona-Virus für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen und der damit verbundenen notwendigen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der übrigen sich aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergebenden Maßgaben im nicht öffentlichen Raum – zum Beispiel auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück – pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.
Der durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit Covid-19 bedrohten Personen durch das Abbrennverbot überwiege die durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silvesterfeuerwerks.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.