Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschlüssen vom 30.12.2020 zu den Aktenzeichen 1 B 467/20, 1 B 468/20 und 1 B 474/20 entschieden, dass das mit Verordnung vom 22.12.2020 in die 23. Coronaverordnung des Landes Bremen eingefügte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 30.12.2020 ergibt sich:
Nach der amtlichen Begründung (Brem.GBl. S. 1682) soll das Verbot dazu dienen, Kontakte und daraus folgende Infektionsrisiken zu beschränken sowie Engpässe in der medizinischen Versorgung infolge von Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu vermeiden. Die Antragsteller haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Es sei nicht geeignet, Ansteckungsrisiken zu reduzieren. Auf Gefahren aus dem Abbrennen von Feuerwerk dürfe sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Bund insoweit schon eine abschließende Regelung getroffen habe. Die Zahl der Patienten allein aufgrund von Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei zu vernachlässigen. Es hätte jedenfalls ausgereicht, das Verbot auf besonders belebte Plätze oder andere öffentliche Orte zu beschränken.
Das OVG Bremen hat die Anträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen gegen die angegriffene Regelung nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung, die zeitlich befristet und mit der erforderlichen Begründung versehen sei, beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Das angegriffene Verbot diene im Zusammenwirken mit anderen in der 23. Coronaverordnung geregelten Maßnahmen dazu, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes Einzelnen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen.
Das Verbot sei geeignet, infektionsschutzrelevante Kontakte zu reduzieren, denn mit privatem Silvesterfeuerwerk sei regelmäßig eine Gruppenbildung von Personen sowohl beim Abbrennen als auch beim Zuschauen verbunden. Das Verbot vermindere den Anreiz, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und reduziere Anlässe für ein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Zusammentreffen mit anderen Menschen. Das Verbot eigne sich darüber hinaus auch zur Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. In der Silvesternacht sei typischerweise eine deutlich erhöhte Zahl akut behandlungsbedürftiger Personen zu versorgen, woran nach Überzeugung des Gerichts auch das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 einen Anteil habe.
Eine Beschränkung des Feuerwerksverbotes auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen. Das Verbot sei nicht unverhältnismäßig, auch wenn es sich auf den privaten Raum erstrecke. Eine Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerk auf private Grundstücke könne angesichts der Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven regelmäßig eine Ansammlung von Personen nicht effektiv verhindern. Hierunter fielen beispielsweise auch Vorgärten, Auffahrten, Hofeingänge und Gärten von Mehrparteienhäusern oder Wohnanlagen sowie Parkplätze von Supermärkten. Es sei deshalb dem Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht verwehrt, eine pauschalierende Regelung zu treffen.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.