Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28.12.2020 zu den Aktenzeichen 11 S 134.20, 11 S 135.20 und 11 S 136.20 entschieden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – zum Beispiel Raketen und Böller – zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht an Verbraucher überlassen werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2020 ergibt sich:
Mehrere Pyrotechnikhersteller und -händler stellten Anträge, die dieses Verbot anordnende, am 22.12.2020 in Kraft getretene Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das VG Berlin hatte die Anträge abgelehnt.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt die besondere Eilbedürftigkeit der Verfahren eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht zu. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus. Zwar greife das in diesem Jahr geltende Überlassungsverbot gravierend in deren Berufsausübungsfreiheit ein. Es überwiege aber der mit der Verordnungsregelung verfolgte Zweck, einer weiteren Belastung der infolge der Corona-Pandemie ohnehin angespannten medizinischen Versorgungssituation insbesondere in den Krankenhäusern entgegenzuwirken. Nach allgemeiner langjähriger Erfahrung sei damit zu rechnen, dass unsachgemäßer Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu akut behandlungsbedürftigen Verletzungen führe. Eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte sei zum Jahreswechsel in der Regel nicht möglich. Die Behandlung der Verletzten würde somit das zurzeit ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Krankenhauspersonal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen Covid-19-Patienten potenziell beeinträchtigen.
Diese Beschlüsse sind unanfechtbar.