Brexit: Einigung auf Abkommen über künftige Partnerschaft

29. Dezember 2020 -

Die EU-Kommission hat nach intensiven Verhandlungen am 23.12.2020 eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Bedingungen seiner künftigen Zusammenarbeit mit der EU erzielt.

Aus EU-Aktuell vom 23.12.2020 ergibt sich:

Der Entwurf des Handels- und Kooperationsabkommens besteht aus drei Hauptsäulen:

  1. Ein Freihandelsabkommen: eine neue wirtschaftliche und soziale Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich
  • Das Abkommen umfasst nicht nur den Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern auch eine breite Palette anderer Bereiche, die im Interesse der EU liegen. Dazu gehören Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der sozialen Sicherheit.
  • Es sieht keine Zölle und keine Quoten für alle Waren vor, die die entsprechenden Ursprungsregeln erfüllen.
  • Beide Parteien haben sich verpflichtet, ein robustes, gleiches Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten, indem sie ein hohes Schutzniveau in Bereichen wie Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels und CO2-Bepreisung, Sozial- und Arbeitsrechte, Steuertransparenz und staatliche Beihilfen beibehalten, mit einer wirksamen, innerstaatlichen Durchsetzung, einem verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus und der Möglichkeit für beide Parteien, Sanktionen zu ergreifen.
  • Die EU und das Vereinigte Königreich einigten sich auch auf einen neuen Rahmen für die gemeinsame Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs. Das Vereinigte Königreich wird in der Lage sein, die britischen Fischereiaktivitäten weiter auszubauen, während die Aktivitäten und der Lebensunterhalt der europäischen Fischereigemeinden geschützt und die natürlichen Ressourcen erhalten werden.
  • Im Verkehrsbereich sieht das Abkommen eine kontinuierliche und nachhaltige Anbindung an den Luft-, Straßen-, Schienen- und Seeverkehr vor, auch wenn der Marktzugang unter dem des Binnenmarktes liegt. Es enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen Betreibern aus der EU und dem Vereinigten Königreich unter gleichen Bedingungen stattfindet, so dass die Rechte von Passagieren, Arbeitnehmern und die Verkehrssicherheit nicht untergraben werden.
  • Im Energiebereich sieht das Abkommen ein neues Modell für den Handel und die Interkonnektivität vor, mit Garantien für einen offenen und fairen Wettbewerb, auch in Bezug auf Sicherheitsstandards für Offshore-Anlagen und die Produktion von erneuerbaren Energien.
  • Bei der Koordinierung der sozialen Sicherheit zielt das Abkommen darauf ab, eine Reihe von Rechten von EU-Bürgerinnen und -bürgern und britischen Staatsangehörigen zu gewährleisten. Dies betrifft EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich arbeiten, dorthin reisen oder dorthin umziehen, sowie britische Staatsbürger, die nach dem 01.01.2021 in der EU arbeiten, dorthin reisen oder dorthin umziehen.
  • Schließlich ermöglicht das Abkommen die weitere Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von Pogrammen der EU für den Zeitraum 2021-2027 (vorbehaltlich eines finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt), wie z.B. Horizont Europa.
  1. Eine neue Partnerschaft für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger
  • Das Handels- und Kooperationsabkommen schafft einen neuen Rahmen für die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es erkennt die Notwendigkeit einer starken Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizei- und Justizbehörden an, insbesondere bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus. Es baut neue operative Fähigkeiten auf, wobei berücksichtigt wird, dass das Vereinigte Königreich als Nicht-EU-Mitglied außerhalb des Schengen-Raums nicht über die gleichen Möglichkeiten wie bisher verfügen wird. Die Sicherheitskooperation kann ausgesetzt werden, wenn das Vereinigte Königreich seine Verpflichtung zur fortgesetzten Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer innerstaatlichen Durchsetzung nicht einhält.
  1. Ein horizontales Abkommen über Governance
  • Um Unternehmen, Verbrauchern und Bürgern ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu geben, schafft ein eigenes Kapitel über die Governance Klarheit darüber, wie das Abkommen gehandhabt und kontrolliert werden wird. Außerdem wird ein Gemeinsamer Partnerschaftsrat eingesetzt, der für die ordnungsgemäße Anwendung und Auslegung des Abkommens sorgt und in dem alle auftretenden Fragen erörtert werden.
  • Verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen werden sicherstellen, dass die Rechte von Unternehmen, Verbrauchern und Einzelpersonen respektiert werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in der EU und im Vereinigten Königreich unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren und verhindert wird, dass eine der beiden Parteien ihre Regulierungsautonomie nutzt, um unfaire Subventionen zu gewähren oder den Wettbewerb zu verzerren.
  • Beide Parteien können bei Verstößen gegen das Abkommen sektorübergreifende Vergeltungsmaßnahmen ergreifen. Diese sektorübergreifenden Vergeltungsmaßnahmen gelten für alle Bereiche der Wirtschaftspartnerschaft.

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, äußere Sicherheit und Verteidigung ist nicht Gegenstand des Abkommens, da das Vereinigte Königreich hierüber nicht verhandeln wollte. Ab dem 01.01.2021 wird es daher keinen Rahmen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geben, um gemeinsame Antworten auf außenpolitische Herausforderungen zu entwickeln und zu koordinieren, z.B. die Verhängung von Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige oder Volkswirtschaften.

Das Handels- und Kooperationsabkommen deckt eine Reihe von Bereichen ab, die im Interesse der EU liegen. Es geht weit über die traditionellen Freihandelsabkommen hinaus und bietet eine solide Grundlage für die Aufrechterhaltung unserer langjährigen Freundschaft und Zusammenarbeit. Es sichert die Integrität des Binnenmarktes und die Unteilbarkeit der vier Freiheiten (Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital). Es spiegelt die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich das EU-„Ökosystem“ mit gemeinsamen Regeln, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen verlässt und daher nicht mehr in den Genuss der Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder des Binnenmarktes kommen kann. Nichtsdestotrotz wird das Abkommen bei weitem nicht an die erheblichen Vorteile heranreichen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der EU genossen hat.

Auch wenn das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien in Kraft ist, wird es am 01.01.2021 große Veränderungen geben. Zu diesem Zeitpunkt wird das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion sowie alle EU-Politiken und internationalen Abkommen verlassen. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU wird enden. Die EU und das Vereinigte Königreich werden zwei getrennte Märkte bilden; zwei unterschiedliche regulatorische und rechtliche Räume. Dies wird Barrieren für den Handel mit Waren und Dienstleistungen und für die grenzüberschreitende Mobilität und den Austausch schaffen, die es heute nicht gibt – in beide Richtungen.

Das Austrittsabkommen bleibt bestehen und schützt u.a. die Rechte von EU-Bürgern und britischen Staatsangehörigen, die finanziellen Interessen der EU und vor allem den Frieden und die Stabilität auf der irischen Insel. Die vollständige und rechtzeitige Umsetzung dieses Abkommens war eine der wichtigsten Prioritäten der EU. Dank intensiver Diskussionen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss und in den verschiedenen Fachausschüssen wird das Austrittsabkommen – und insbesondere das Protokoll über Irland und Nordirland – am 01.01.2021 umgesetzt werden. Am 17.12.2020 trat der Gemischte Ausschuss EU-UK zusammen, um alle formellen Beschlüsse und andere praktische Lösungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Austrittsabkommens zu billigen. Als Teil dieser einvernehmlichen Lösungen hat das Vereinigte Königreich zugestimmt, die umstrittenen Klauseln des britischen Binnenmarktgesetzes zurückzuziehen und wird keine ähnlichen Bestimmungen in das Steuergesetz einführen.

Das Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens ist eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit.

  • Das Vereinigte Königreich hat als ehemaliger Mitgliedstaat umfangreiche Beziehungen zur Union in einer Vielzahl von wirtschaftlichen und anderen Bereichen. Wenn es keinen anwendbaren Rahmen gibt, der die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem 31.12.2020 regelt, werden diese Beziehungen zum Nachteil von Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Akteuren erheblich gestört werden.
  • Die Verhandlungen könnten erst in einem sehr späten Stadium vor Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden. Ein solch später Zeitpunkt sollte das Recht des Europäischen Parlaments auf demokratische Kontrolle gemäß den Verträgen nicht gefährden.
  • In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände schlägt die EU-Kommission vor, das Abkommen vorläufig anzuwenden, und zwar für einen begrenzten Zeitraum bis zum 28.02.2021.

Die EU-Kommission wird dem Rat zügig Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens vorschlagen. Der Rat muss dann mit der Einstimmigkeit aller 27 Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen, der die Unterzeichnung des Abkommens und seine vorläufige Anwendung ab dem 01.01.2021 genehmigt. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, kann das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich formell unterzeichnet werden. Das Europäische Parlament wird dann um seine Zustimmung zu dem Abkommen gebeten. Als letzter Schritt auf EU-Seite muss der Rat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens annehmen.