Antragstellung für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

23. Dezember 2020 -

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 kann ab sofort beantragt werden.

Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 23.12.2020 ergibt sich:

Bereits am 22.12.2020 konnten Soloselbstständige mit der Antragstellung beginnen; seit dem 23.12.2020 können auch die sog. prüfenden Dritten, d.h. u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Anträge für Unternehmer stellen. Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) sind aufgrund der aktuellen Corona-Lage weiterhin von Corona-bedingten Schließungen betroffen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember 2020 weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember 2020 Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar 2021 fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbstständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 nochmal im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Mio. Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Mio. Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der EU-Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Mio. Euro laufen weitere Abstimmungen mit der EU-Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem Elster-Zertifikat direkt stellen.