Das Finanzgericht Hamburg hat am 04.09.2020 zum Aktenzeichen 6 K 150/18 entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vorliegt.
Aus dem Newsletter des FG Hamburg Nr. 4/2020 vom 22.12.2020 ergibt sich:
Streitig war die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Die A-GmbH (A) gründete in 2014 u.a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft, an der sie zu 100% beteiligt war; B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.09. bis 31.08. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. In 2015 verschmolz die A auf die Klägerin, eine AG, zum Stichtag 01.01.2015. In 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin. In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend gemacht, das das Finanzamt nicht anerkannte. Die erforderliche finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen fortbestehen. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe. Im Klageverfahren u.a. gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend, dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen seien. Des Weiteren stellte das Finanzamt das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2015 mit Bescheid fest. Beide Verfahren sind miteinander verbunden worden.
Das FG Hamburg hat das Bestehen einer Organschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 KStG bejaht.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die A zuzurechnen, weil das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsehe (Fußstapfentheorie). Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfalte, komme es nicht an, weil für die finanzielle Eingliederung allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend sei. Die Finanzverwaltung weiche insoweit unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfalle, bedürfe es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.
Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatte Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid sei kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Anders verhielt es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid. in § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG werde die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet; sie erstrecke sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Das Gericht hat auch diesbezüglich in der Sache entschieden und das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt, um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagen-bescheid gerichteten Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin in einem möglichen Revisionsverfahren eine verfahrens-ökonomische und umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.
Die Revision wurde eingelegt, Az. des BFH I R 36/20.