Bürgerbegehren zum Erhalt eines Schulaltbaus unzulässig

23. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 23.12.2020 zum Aktenzeichen 5 B 294/20 entschieden, dass das Bürgerbegehren zum Erhalt des Schulaltbaus am Kreisgymnasium St. Ursula in Haselünne unzulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 37/2020 vom 23.12.2020 ergibt sich:

Ziel des am 23.11.2020 bei der Stadt Haselünne angezeigten Bürgerbegehrens war die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass der Altbau des Kreisgymnasiums St. Ursula Haselünne („Gebäude A“) erhalten bleibt und die Stadt Haselünne dazu Verhandlungen mit dem Landkreis Emsland mit dem Ziel aufnimmt, das Gebäude zu erwerben und dadurch den Abriss zu verhindern?“. Am 07.12.2020 hatte der Hauptausschuss der Stadt Haselünne daraufhin die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt. Zur Begründung hatte er auf die Beschlüsse des Schul- und Kreisausschusses des Landkreises Emsland – dem Eigentümer des streitgegenständlichen Altbaus – verwiesen, die jeweils für den Abriss des Altbaus gestimmt hatten. Zudem stehe der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entgegen, da die Kosten für die Sanierungsarbeiten bei ca. fünf Mio. Euro lägen.
In dem hiergegen erhobenen Eilantrag vom 14.12.2020 machten die Antragsteller – drei Haselünner Bürger – geltend, dass die Stadt Haselünne lediglich zu der Aufnahme von Vertragsverhandlungen verpflichtet werde. Auch nach erfolgreichem Bürgerentscheid sei es dem Landkreis unbenommen, an der bestehenden Beschlusslage festzuhalten und das Gebäude trotzdem abzureißen. Es sei allerdings auch immer noch möglich, dass der Landkreis das Gebäude verkaufe.

Das VG Osnabrück hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Bürgerbegehren unzulässig, weil es auf ein unmögliches Ziel gerichtet ist. Zwar führe der Umstand, dass Schul- und Kreisausschuss den Abriss beschlossen hätten, nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit. So könnten solche Beschlüsse wieder geändert oder aufgehoben werden. Da der Landrat jedoch ausdrücklich erklärt habe, dass der Landkreis nicht beabsichtige, in Verhandlungen zum Verkauf des Altbaus mit der Stadt Haselünne oder anderen Interessenten einzutreten, verlange das Bürgerbegehren etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches. Die Vergabe der Abrissarbeiten sei für die zweite oder dritte Kalenderwoche 2021 vorgesehen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.