Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 zum Aktenzeichen 10 L 1046/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld nicht verpflichtet ist, ihre Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. noch im laufenden Jahr zu kündigen.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 21.12.2020 ergibt sich:
Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK Ostwestfalen zu Bielefeld) hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. (DIHK e.V.) als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14.10.2020 hatte das BVerwG auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese nach einem langen Rechtsstreit verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu erklären, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten wiederholt und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.
Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte die Antragstellerin nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31.12.2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und äußere sich fortlaufend auch zu innerhalb der IHKs umstrittenen Themen.
Das VG Minden hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts würde eine Anordnung mit dem begehrten Inhalt eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Für die Antragstellerin sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren aber nicht mit unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich, dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend bestehe, dass der DIHK e.V. auch zukünftig seine Kompetenzen überschreiten werde. Das Urteil des BVerwG stelle dabei eine zeitliche Zäsur dar. Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des BVerwG habe der DIHK e.V. aber in einem Schreiben an die Präsidenten der IHKs und deren Hauptgeschäftsführer zugesagt, die vom BVerwG beanstandeten Äußerungen weder aufrecht zu erhalten noch zu wiederholen, bis auf Weiteres auf alle medialen Äußerungen zu verzichten und zu den vom BVerwG beanstandeten Themen bis auf Weiteres keinerlei Stellungnahmen abzugeben. Außerdem sei es dem DIHK e.V. zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des BVerwG, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.