Der Bundesgerichtshof hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen 1 StR 165/19 die Freisprüche von Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts, die einen V-Mann bei einer Rockergruppierung zu einer Straftat angestiftet haben vom sollen, vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2020 vom 22.12.2020 ergibt sich:
Die Staatsanwaltschaft hatte zwei von sechs angeklagten Kriminalbeamten des BLKA, einem „Führungsbeamten“ und seinem Vorgesetzten, vorgeworfen, sich an einem Diebstahl beteiligt zu haben: Sie hätten einen in einer Rockergruppierung eingesetzten „V-Mann“, der kein Polizeibeamter war, angewiesen, Mitglieder dieser Gruppierung nach Dänemark zu begleiten, obwohl dort Bagger gestohlen werden sollten. Die weiteren angeklagten Beamten sollen in der Folgezeit hiervon Kenntnis erlangt, es gleichwohl aber unterlassen haben, Ermittlungsverfahren gegen ihre Kollegen und die Diebe eingeleitet bzw. gefördert zu haben. Zudem hatte die Anklage dem Führungsbeamten und seinem Vertreter zu Last gelegt, in einem später gegen den V-Mann wegen anderer Delikte geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um die Diebstahlsfahrt gemacht zu haben.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft und der Strafvereitelung im Amt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Führungsbeamte habe durch weitere verdeckte Maßnahmen dem Verschwinden der Bagger vorgebeugt. Tatsächlich wurden die Maschinen in Deutschland sichergestellt, der V-Mann, der entgegen der Anweisung einen LKW steuerte, kurzzeitig festgenommen. Alle Beamten hätten den V-Mann für straflos gehalten. Hingegen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Führungsbeamte in drei Fällen und sein Vertreter gegenüber dem Gericht falsch aussagten. Deswegen hatte das Landgericht sie zu Bewährungsstrafen von deutlich unter einem Jahr verurteilt.
Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen alle sechs Beamte allein wegen vorgeworfener Strafvereitelungen nach dem Aufgriff des V-Mannes richteten, als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGH enthält das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsfehler. Die landgerichtlichen Feststellungen belegten, dass die Kriminalbeamten davon ausgehen durften, der V-Mann habe sich nicht strafbar gemacht. Denn auch dieser nahm an, die Bagger würden ohnehin sichergestellt. Die an der Diebstahlsfahrt beteiligten Mitglieder der Rockergruppierung machten die Angeklagten namhaft; diese Mitglieder seien mittlerweile in anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt.
Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.
Die Revisionen der beiden wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilten Angeklagten führen hingegen zur Aufhebung der Entscheidung. Denn die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei in Teilen nicht frei von Widersprüchen. In diesem Umfang müsse die Sache neu verhandelt werden. Bestand habe indes, dass der Führungsbeamte der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist.