EU-Wettbewerbshüter erlauben Fitbit-Übernahme von Google unter Auflagen

21. Dezember 2020 -

Die EU-Kommission hat die Übernahme des Smartwatch-Anbieters Fitbit durch Google nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt.

Aus EU-Aktuell vom 18.12.2020 ergibt sich:

Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass Google seine Verpflichtungszusagen vollständig umsetzt. Grundlage der Untersuchung waren Bedenken der Kommission, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form den Wettbewerb aufgrund der Marktposition von Google in der Online-Werbung schädigen würde.

Der Beschluss vom 18.12.2020 geht auf eine eingehende Prüfung des Vorhabens zurück, mit dem die komplementären Tätigkeiten von Google und Fitbit zusammengeführt werden sollen. Fitbit hat im schnell wachsenden Smartwatch-Segment in Europa, in dem viele größere Wettbewerber wie Apple, Garmin und Samsung tätig sind, einen begrenzten Marktanteil. Die geplante Übernahme führt lediglich zu äußerst geringfügigen horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von Google und Fitbit. Die Untersuchung der Kommission bezog sich vor allem auf die über die tragbaren Geräte von Fitbit erhobenen Daten sowie auf die Interoperabilität tragbarer Geräte mit dem Smartphone-Betriebssystem Android von Google.

Der Zusammenschluss wurde am 15.06.2020 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Art. 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des EWR erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.