Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 6 L 327/20 entschieden, dass der Windpark Dahlem IV nicht weitergebaut werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 18.12.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens war der Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen in Dahlem (Windpark Dahlem IV).
Das VG Aachen hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Genehmigungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig. Mit Blick auf den streng geschützten Rotmilan drohe durch den genehmigten Anlagenbetrieb nämlich ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot. Nach dem naturschutzfachlichen Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass für Rotmilane, die in einem Umkreis von 1.000 m zu einer Windenergieanlage brüten oder einen Gemeinschaftsschlafplatz nutzen, regelmäßig ein signifikant und damit unzulässig erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit den Rotorblättern der Anlage bestehe. Dies sei für den Bereich des Windparks Dahlem IV anzunehmen. Denn im maßgeblichen Umkreis der Anlagen befinde sich ein Rotmilanhorst. Dieser sei im Jahr 2018 jedenfalls besetzt gewesen und im Jahr 2019 auch bebrütet worden. Die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos gelte nur dann nicht, wenn im Einzelfall durch weitere Erhebungen vor Ort nachgewiesen werde, dass der Bereich der Anlagen vom Rotmilan tatsächlich nicht besonders häufig frequentiert werde. Dieser Nachweis sei vom Anlagenbetreiber hier jedoch nicht erbracht worden. Im Gegenteil sei auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse aus dem Jahr 2018 festzustellen, dass der Nahbereich der geplanten Anlagen durch den Rotmilan sogar intensiv genutzt worden sei. Geeignete Schutzmaßnahmen, welche das hiernach anzunehmende Tötungsrisiko für den Rotmilan verhindern könnten, enthalte der Genehmigungsbescheid nicht.
Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG NRW entscheidet.