Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 1 L 2340/20 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der IHK Köln diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 17.12.2020 ergibt sich:
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14.10.2020 hatte das BVerwG auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten. Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31.12.2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.
Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt einen Kündigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der Entscheidung des BVerwG sich und seinen Organen einen „Maulkorb“ erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des BVerwG, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten. Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße. Das Urteil des BVerwG wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.