Bremen führt zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des LSG Celle-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte ein.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 23/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Das Land macht damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 01.01.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.
§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Bremen bereits zum 01.01.2021 in Kraft tritt, sieht – ebenso wie die parallelen Vorschriften in § 52d FGO und § 65d SGG – eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Bremen ist damit das zweite Bundesland, das den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für bestimmte Gerichtsbarkeiten vorzieht. Schleswig-Holstein hatte dies bereits zum 01.01.2020 für seine Arbeitsgerichtsbarkeit getan.
Weitere Informationen
Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 01.01.2021 (PDF, 269 KB)