Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 7 U 25/19 entschieden, dass ein Streupflichtiger das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut nicht nach jeder Verwendung gleich wieder von der Straße beseitigen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 58/2020 vom 18.12.2020 ergibt sich:
Eine Radfahrerin stürzte am 24.03.2020 beim Abbiegen auf nicht beseitigten Streugutresten. Am Unfalltag herrschte normale Witterung ohne Frost. Die Klägerin meinte, die Gemeinde hätte das Streugut längst beseitigen müssen und habe daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Klage hatte vor dem OLG Schleswig keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es gebe keine Pflicht, wonach das Streugut gleich nach jeder Verwendung wieder beseitigt werden müsse. Dies gelte insbesondere für das in diesem Fall benutzte Splitt-Salz-Gemisch, das nach dem einmaligen Einsatz nicht verbraucht sei. Es mindere Gefahren auch bei künftigen Schneefällen oder bei Eisglätte. Ende März sei immer noch mit Frost zu rechnen, allein schon deshalb mussten die Streurückstände nicht beseitigt werden.