Das Bundeskartellamt hat nach vertiefter Prüfung entschieden, dass die Belron Gruppe, die Muttergesellschaft der Carglass GmbH, das Autoglasgeschäft von ATU erwerben darf.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 18.12.2020 ergibt sich:
Carglass betreibt in Deutschland rund 350 Servicecenter. Zu Carglass gehört seit der Übernahme im Jahr 2015 zudem das Junited Autoglas Netzwerk, das rund 300 Partnerbetriebe umfasst. Zu dem Filialnetz von ATU gehören rund 500 Standorte. Das aktuelle Vorhaben betrifft insbesondere das Versicherungs- und Großkundengeschäft.
Im Zuge der Ermittlungen wurden u.a. alle Kfz-Versicherer befragt, welche einen Großteil dieser Schadensfälle abwickeln. Die Mehrheit der Versicherer verfügt zum Teil über bundesweite Rahmenverträge mit Werkstattbetreibern, die für die Kunden die Schäden beheben. In diesen Fällen werden Versicherungskunden überwiegend gezielt zu diesen Kooperationspartnern gelenkt. Aus diesen Gründen hat das Bundeskartellamt bei seiner Prüfung den Markt für die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas für Pkw und Fahrzeuge bis 3,5 t zugrunde gelegt und sich auf die Beurteilung der bundesweiten Marktverhältnisse beschränkt.
Wettbewerber auf dem relevanten Markt sind neben Glasspezialisten sowohl freie Werkstätten als auch die markengebundenen Werkstätten der Kfz-Hersteller. Während Carglass als Glasspezialist der mit Abstand größte und bekannteste freie Anbieter auf dem Markt ist, stellt das Glasgeschäft für ATU nur eine von vielen angebotenen Kfz-Dienstleistungen dar. Beide Anbieter verfügen jedoch über ein großes, flächendeckendes Filialnetz in Deutschland.
Durch die Fusion kommt es nach Auffassung des BKartA bei Carglass nur zu geringen Marktanteilszuwächsen im Hinblick auf das Versicherungs- und Großkundengeschäft (v.a. Leasing, Flotten und Autovermieter). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erkennbar und das Vorhaben konnte insoweit freigegeben werden.
Über den Zusammenschluss hinaus haben die Beteiligten eine Zusammenarbeit beim Endkundengeschäft vereinbart. Diese Kooperationsvereinbarung wurde unter dem Aspekt des Kartellverbotes nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB geprüft. Nachdem die Beteiligten den Umfang dieser Zusammenarbeit im Laufe des Verfahrens sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf die Dauer stark eingeschränkt haben, konnte dieses Verfahren eingestellt werden.