Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 01.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 1078/20.KO in einem Eilverfahren entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann keine unzumutbare Härte begründet, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 51/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Nach dem Gesetz gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Da dies bei dem Antragsteller der Fall war, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis. Mit einem Eilantrag machte er u.a. geltend, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen.
Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend macht, vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führten deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gelte auch während der Corona-Krise.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.