Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen 1 U 285/19 entschieden, dass einem Fußballfan die Ausreise zur Teilnahme an einem Fußballspiel untersagt werden kann, wenn seine Teilnahme infolge vorausgegangener Gewaltbereitschaft dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schadet.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 91/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gewaltbereitschaft, sei eine Ausreiseuntersagung nicht verhältnismäßig.
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Bundesrepublik Deutschland. Er war im Zusammenhang mit Fußballspielen mehrfach im In- und Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als er Ende 2018 zu einem Spiel zwischen Apollon FC und Eintracht Frankfurt in die Republik Zypern fliegen wollte, wurde ihm die Ausreise in Hinblick auf vorausgegangene Gewalttätigkeiten und die Gefahr einer Wiederholung untersagt. Der Kläger begehrt Ersatz u.a. seiner Flug- und Übernachtungskosten sowie Schmerzensgeld.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OLG Frankfurt hat Ersatz von Flug- und Übernachtungskosten zugesprochen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger Ersatz seiner Flug- und Übernachtungskosten verlangen. Die Ausreiseuntersagung beruhte nicht auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage. Grundsätzlich könne eine Ausreiseuntersagung erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Das gewalttätige Auftreten eines deutschen Fußballfans im Ausland schädige das internationale Ansehen der Bundesrepublik. Es bestehe deshalb eine staatliche Verpflichtung, gewalttätige Auseinandersetzungen anlässlich von sportlichen Großereignissen zu verhindern. Ob im Einzelfall im Hinblick auf ein zu befürchtendes gewalttätiges Auftreten im Ausland eine Ausreiseuntersagung auszusprechen ist, müsse der handelnde Beamte vorausschauend auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen entscheiden. Konkrete Tatsachen für die angestellte Gefahrenprognose seien hier nicht beigebracht worden. Da der Kläger seit knapp drei Jahren „unauffällig“ geblieben sei, obwohl er über 100 Fußballspiele aufgesucht habe, erweise sich das Ausreiseverbot als unverhältnismäßig.
Schmerzensgeld stehe dem Kläger dagegen nicht zu. Voraussetzung wäre eine schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Dies habe der Kläger nicht dargetan. Sein Hinweis, die Maßnahme sei zu großen Teilen in der Öffentlichkeit erfolgt, genüge nicht.