Der Europäische Gerichtshof hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen C-398/19 entschieden, dass ein Unionsbürger nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, an einen Drittstaat ausgeliefert werden darf.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 167/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Im Rahmen dieser Abstimmung müsse der ersuchte Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitze, über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte informieren, die mit dem Auslieferungsersuchen mitgeteilt wurden, und für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen den betreffenden Unionsbürger eine angemessene Frist setzen, so der EuGH.
BY besitzt die ukrainische und die rumänische Staatsangehörigkeit. Er wurde in der Ukraine geboren, wo er bis zu seinem Umzug nach Deutschland im Jahr 2012 auch lebte. Als Nachfahre rumänischer Staatsangehöriger erhielt er 2014 auf Antrag die rumänische Staatsangehörigkeit. Er hatte allerdings nie einen Lebensmittelpunkt in Rumänien. Im März 2016 wurden die deutschen Behörden von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um Auslieferung von BY zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Im November 2016 unterrichtete die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das rumänische Justizministerium über das Auslieferungsersuchen und fragte an, ob im Fall von BY eine Übernahme der Strafverfolgung beabsichtigt sei. Das rumänische Justizministerium antwortete, dass über eine Übernahme der Strafverfolgung nur auf ein Ersuchen der ukrainischen Behörden hin entschieden werden könne und dass der Erlass eines nationalen Haftbefehls als Voraussetzung eines Europäischen Haftbefehls eine hinreichende Beweislage für die Täterschaft des Verfolgten voraussetze. Es ersuchte die deutschen Behörden daher darum, die ihnen von den ukrainischen Behörden übermittelten Beweismittel beizubringen. Das deutsche Recht verbietet die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, nicht aber die Auslieferung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Das Kammergericht erachtet die Auslieferung von BY an die Ukraine für zulässig, fragt sich jedoch, ob ihr nicht die Grundsätze, die der EuGH im Urteil Petruhhin (Urt. v. 06.09.2016 – C-182/15 Rn. 48 und 50), aufgestellt hat, entgegenstehen, da die rumänischen Justizbehörden nicht formell über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls entschieden haben. In dem genannten Urteil hat der EuGH u.a. entschieden, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren, um dessen Behörden Gelegenheit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, um die Übergabe der gesuchten Person zur Strafverfolgung zu erwirken.
Das Kammergericht fragt sich, welche Folgen sich aus diesem Urteil für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ergeben. Es hat dem EuGH daher drei Fragen zur Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV (zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. zum Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) und zum Urteil Petruhhin zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Unionsbürger nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, an einen Drittstaat ausgeliefert werden darf. Im Rahmen dieser Abstimmung müsse der ersuchte Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitze, über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte informieren, die mit dem Auslieferungsersuchen mitgeteilt wurden, und für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen den betreffenden Unionsbürger eine angemessene Frist setzen.
Der EuGH geht als Erstes der Frage nach, ob die Art. 18 und 21 AEUV auf den Fall eines Unionsbürgers wie den, um den es im Ausgangsverfahren geht, anwendbar sind. Er hat insoweit festgestellt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und damit den Status eines Unionsbürgers besitzt, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, das Recht hat, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen, und in den Anwendungsbereich der Verträge i.S.v. Art. 18 AEUV fällt. Dass BY die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, als er sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er dann erworben habe, aufgehalten habe, sei insoweit unerheblich.
Als Zweites präzisiert der EuGH, welche Verpflichtungen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Informationsaustauschs im Sinne des Urteils Petruhhin zu erfüllen haben. Er hat insoweit festgestellt, dass der ersuchte Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, in die Lage versetzen muss, mit einem Europäischen Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verlangen. Hierzu habe er die betreffenden Behörden nicht nur über das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens zu informieren, sondern auch über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die der ersuchende Drittstaat im Rahmen des Auslieferungsersuchens übermittelt habe. Außerdem sei über jede Änderung der Situation, in der sich die gesuchte Person befinde, zu informieren, die für die etwaige Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen sie relevant sei. Dagegen sei nach dem Unionsrecht keiner der beiden Mitgliedstaaten verpflichtet, den ersuchenden Drittstaat um Übermittlung der Strafakte zu ersuchen, damit der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitze, die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung prüfen könne.
Die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats könnten, sofern sie dieser Informationspflicht nachgekommen seien, das Auslieferungsverfahren fortsetzen und die gesuchte Person gegebenenfalls ausliefern, wenn die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, innerhalb einer angemessenen Frist keinen Europäischen Haftbefehl ausgestellt haben. Die Frist sei diesen Behörden vom ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen. Sie sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere einer etwaigen Auslieferungshaft der gesuchten Person und der Schwierigkeiten der Rechtssache, festzusetzen.
Als Drittes hat der EuGH entschieden, dass die Art. 18 und 21 AEUV nicht dahin ausgelegt werden können, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet wäre, die Auslieferung eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, abzulehnen und die Strafverfolgung dieser Person wegen in einem Drittstaat begangener Taten zu übernehmen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat wie in dem Fall, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nach seinem nationalen Recht zur Verfolgung des Unionsbürgers wegen bestimmter in einem Drittstaat begangener Straftaten befugt ist. In einem solchen Fall hätte nämlich eine Verpflichtung, die Auslieferung abzulehnen und die Strafverfolgung zu übernehmen, zur Folge, dass dem ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit genommen würde, nach nationalen Recht über die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den betreffenden Unionsbürger zu entscheiden, und ginge über die Grenzen hinaus, die das Unionsrecht der Ausübung des Ermessens setzen könne, über das dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung verfüge. Die einzige Frage, die sich unionsrechtlich in einem Fall wie dem, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, stelle, sei, ob der ersuchte Mitgliedstaat in Bezug auf den betreffenden Unionsbürger nicht in einer Weise vorgehen könne, die weniger stark in die Ausübung von dessen Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, eingreife, wenn er ihn nicht an den ersuchenden Drittstaat ausliefere, sondern dem Mitgliedstaat übergibt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze.