Der Europäische Gerichtshof hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen C-808/18 erneut entschieden, dass das restriktive Asylsystem in Ungarn rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 161/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Es sei unzulässig, dass Ungarn illegal im Land befindliche Migranten abschiebe, ohne den Einzelfall zu prüfen. Das Land verstoße damit gegen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie für Rückführungen, so der EuGH.
Als Reaktion auf die Migrationskrise und den damit verbundenen Zustrom zahlreicher Personen, die internationalen Schutz beantragten, passte Ungarn seine Regelung für das Recht auf Asyl und die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an. Ein Gesetz von 2015 sah u.a. die Einrichtung von Transitzonen an der serbisch-ungarischen Grenze vor, in denen die Asylverfahren durchgeführt werden. In diesem Gesetz war auch erstmals von einer „durch eine massive Zuwanderung herbeigeführten Krisensituation“ die Rede. Wenn die Regierung erklärt, dass eine solche Situation vorliegt, treten Sonderregeln an die Stelle der allgemeinen Regeln. Im Jahr 2017 wurden in einem weiteren Gesetz zusätzliche Fälle vorgesehen, in denen eine solche Krisensituation festgestellt werden kann, und die Bestimmungen, die es gestatten, von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen, wurden geändert. Die Europäische Kommission hatte Ungarn bereits im Jahr 2015 mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der ungarischen Regelung für den Asylbereich mit dem Unionsrecht habe. Das Gesetz von 2017 verstärkte diese Bedenken. Die Kommission wirft Ungarn insbesondere vor, unter Verletzung der in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180, 60), der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180, 96) und der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (ABl. 2008, L 348, 98) vorgesehenen materiellen und prozessualen Garantien den Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes eingeschränkt, ein System der allgemeinen Inhaftierung von Personen, die diesen Schutz beantragen, geschaffen und illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zwangsweise zu einem Landstreifen an der Grenze gebracht zu haben, ohne die in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Garantien zu beachten. In diesem Kontext hat sie vor dem EuGH eine Vertragsverletzungsklage erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein erheblicher Teil der einschlägigen ungarischen Regelung gegen Bestimmungen der genannten Richtlinien verstößt.
Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission im Wesentlichen stattgegeben.
Nach Auffassung des EuGH hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes und der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verstoßen. Insbesondere stellten die Beschränkung des Zugangs zum Verfahren des internationalen Schutzes, die rechtswidrige Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Transitzonen sowie die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ein an der Grenze befindliches Gebiet ohne Beachtung der für ein Rückkehrverfahren geltenden Garantien Verstöße gegen das Unionsrecht dar.
Der EuGH hat sich mit einigen der durch diese Klage aufgeworfenen Fragestellungen bereits in einem vor kurzem auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts ergangenen Urteil vom 14.05.2020 (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU) befasst. Um diesem Urteil nachzukommen, habe Ungarn inzwischen seine beiden Transitzonen geschlossen. Ihre Schließung habe jedoch keine Auswirkungen auf die vorliegende Klage, da auf die Situation zu dem Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission die festgestellten Mängel hätten beseitigt worden sein müssen (08.02.2018).
Der EuGH kommt erstens zu dem Ergebnis, dass Ungarn gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, einen effektiven Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewährleisten (Art. 6 i.V.m. Art. 3 der Verfahrensrichtlinie), da es Drittstaatsangehörigen, die von der serbisch-ungarischen Grenze aus Zugang zu diesem Verfahren erlangen wollen, de facto quasi unmöglich ist, ihren Antrag zu stellen. Dieser Verstoß ergebe sich aus der nationalen Regelung, wonach Anträge auf internationalen Schutz in der Regel nur in einer der beiden Transitzonen gestellt werden könnten, in Verbindung mit einer ständigen und allgemeinen Verwaltungspraxis der ungarischen Behörden, die darin bestehe, die Zahl der Antragsteller, die pro Tag in diese Zonen gelangen dürfen, drastisch zu beschränken. Eine solche Praxis sei von der Kommission, gestützt auf mehrere internationale Berichte, hinreichend belegt worden. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, die seiner Registrierung, seiner förmlichen Stellung und seiner Prüfung vorausgehe, ein wesentlicher Schritt im Verfahren zur Zuerkennung dieses Schutzes sei, den die Mitgliedstaaten nicht in ungerechtfertigter Weise hinauszögern dürften. Sie müssten vielmehr gewährleisten, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, auch an den Grenzen einen Antrag zu stellen, sobald sie diesen Wunsch zum Ausdruck bringen.
Zweitens bestätigt der EuGH die Feststellung in seinem vor kurzem ergangenen Urteil vom 14.05.2020 (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU), dass die den Personen, die internationalen Schutz beantragen, auferlegte Pflicht, während des gesamten Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags in einer der Transitzonen zu bleiben, eine Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Aufnahmerichtlinie darstellt. Diese Regelung der Inhaftnahme wurde über die im Unionsrecht vorgesehenen Fälle hinaus und ohne Beachtung der Garantien, mit denen sie im Regelfall verbunden sein müsse, geschaffen.
Die Fallgruppen, in denen die Inhaftierung einer Person, die internationalen Schutz beantrage, zulässig sei, werden in der Aufnahmerichtlinie erschöpfend aufgezählt (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1). Nach einer Analyse jeder dieser Fallgruppen gehöre die ungarische Regelung zu keiner von ihnen. Der EuGH prüft insbesondere die Fallgruppe, nach der ein Mitgliedstaat eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in Haft nehmen kann, um über ihr Recht auf Einreise in sein Hoheitsgebiet zu entscheiden. Diese Inhaftierung könne im Rahmen von Verfahren an der Grenze stattfinden, um vor der Gestattung der Einreise zu prüfen, ob der Antrag unzulässig sei oder aus bestimmten Gründen der Grundlage entbehre (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie und Art. 43 der Verfahrensrichtlinie). Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen, unter denen die Inhaftierung im Rahmen dieser Verfahren an der Grenze zulässig sei, aber nicht erfüllt.
Zudem müsse nach den Vorschriften der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie u.a. eine Inhaftierung schriftlich angeordnet und begründet werden (Art. 9 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie), die speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigten, müssten berücksichtigt werden, damit sie „angemessene Unterstützung“ erhalten (Art. 24 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie), und Minderjährige dürften nur im äußersten Falle in Haft genommen werden (Art. 11 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie). Die in den ungarischen Rechtsvorschriften vorgesehene Regelung für die Inhaftierung in den Transitzonen, die für alle Antragsteller mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger unter 14 Jahren gelte, ermögliche es den Antragstellern aber insbesondere aufgrund ihres allgemeinen und automatischen Charakters nicht, in den Genuss dieser Garantien zu kommen.
Überdies weist der EuGH das von Ungarn vorgebrachte Argument zurück, dass die Migrationskrise es gerechtfertigt habe, von einigen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie abzuweichen, um im Einklang mit Art. 72 AEUV16 die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die innere Sicherheit zu schützen. Insoweit sei dieser Artikel eng auszulegen und Ungarn habe die Notwendigkeit des Rückgriffs auf ihn nicht hinreichend dargetan. Die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie tragen der Situation, in der ein Mitgliedstaat mit einer ganz erheblichen Zunahme der Anträge auf internationalen Schutz konfrontiert werde, bereits Rechnung, denn sie sehen in speziellen Bestimmungen die Möglichkeit vor, von einigen der im Normalfall geltenden Vorschriften abzuweichen.
Drittens kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Rückführungsrichtlinie verstoßen hat, dass die ungarischen Rechtsvorschriften es gestatten, Drittstaatsangehörige, die sich illegal im ungarischen Hoheitsgebiet aufhalten, ohne vorherige Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Garantien abzuschieben (Art. 5, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). die Drittstaatsangehörigen werden von den Polizeibehörden unter Einsatz von Zwang hinter eine Umzäunung gebracht, die wenige Meter von der Grenze zu Serbien entfernt sei und befinde sich auf einem Landstreifen ohne jede Infrastruktur. Diese zwangsweise Rückführung sei einer Abschiebung im Sinne der Rückführungsrichtlinie gleichzusetzen, da die Betroffenen praktisch keine andere Wahl haben, als sodann das ungarische Hoheitsgebiet zu verlassen und sich nach Serbien zu begeben. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass bei einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle, unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen materiellen und prozessualen Garantien ein Rückführungsverfahren durchgeführt werden müsse, bevor er gegebenenfalls abgeschoben werde, wobei die zwangsweise Abschiebung nur als letztes Mittel in Betracht komme. Aus Gründen, die den bereits dargelegten entsprechen, weist der EuGH auch das Vorbringen zurück, dass Art. 72 AEUV es Ungarn gestattet habe, von den durch die Rückführungsrichtlinie geschaffenen materiellen und prozessualen Garantien abzuweichen.
Viertens stellt der EuGH fest, dass Ungarn das nach der Verfahrensrichtlinie grundsätzlich jeder Person, die internationalen Schutz beantragt, zustehende Recht missachtet hat, nach der Ablehnung ihres Antrags bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung bzw., wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über ihn im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben (Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie). Nach den ungarischen Rechtsvorschriften sei nämlich die Ausübung dieses Rechts, wenn festgestellt wurde, dass eine „durch eine massive Zuwanderung herbeigeführte Krisensituation“ vorliege, an unionsrechtswidrige Modalitäten geknüpft, insbesondere an die Pflicht zum Verbleib in den Transitzonen, die einer gegen die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie verstoßenden Inhaftierung gleichkomme. Zudem hänge, wenn keine solche Krisensituation festgestellt wurde, die Ausübung dieses Rechts von Voraussetzungen ab, die zwar nicht zwingend gegen das Unionsrecht verstoßen, aber nicht hinreichend klar und präzise seien, um den Betroffenen Kenntnis vom genauen Umfang ihres Rechts zu verschaffen und es ihnen zu ermöglichen, die Vereinbarkeit dieser Voraussetzungen mit der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie zu beurteilen.