Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 16.12.2020 zum Aktenzeichen 9 KN 160/18 in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die am 21.06.2018 beschlossene Satzung der Stadt Springe über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 66/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Seit dem 01.04.2017 können niedersächsische Kommunen anstelle bzw. neben der Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge für eine einzelne Verkehrsanlage wiederkehrende Beiträge zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwands u.a. für die Erneuerung und die Verbesserung von mehreren Verkehrsanlagen in einer sog. Abrechnungseinheit erheben. Beitragspflichtig sind die Eigentümer von Grundstücken in diesem bestimmten Gebiet. Als erste Kommune in Niedersachsen hat die Stadt Springe die Einführung der wiederkehrenden Beiträge rückwirkend zum 01.01.2018 beschlossen. Das Stadtgebiet von Springe besteht aus der Kernstadt und elf Ortschaften. Die Stadt hat in ihrer Satzung 17 Abrechnungseinheiten gebildet. Sie erhebt für den jährlichen Investitionsaufwand, der in der jeweiligen Abrechnungseinheit z.B. für die Verbesserung oder Erneuerung der dort befindlichen Verkehrsanlagen entsteht, wiederkehrende Beiträge, deren konkrete Höhe sich erst aus dem Beitragsbescheid ergibt. Daneben erhebt sie für Straßen, die keiner Abrechnungseinheit zugeordnet sind, weiterhin einmalige Straßenausbaubeiträge. Der Antragsteller ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Abrechnungseinheit „Bennigsen West“ und wurde auf der Grundlage der angegriffenen Satzung mit einem Bescheid aus dem Jahr 2020 zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 2018 in Höhe von rund 1.500 Euro herangezogen.
Das OVG Lüneburg hat die Satzung der Stadt Springe über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für unwirksam erklärt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die Satzung aus mehreren Gründen gegen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Zwar sei die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in Niedersachsen grundsätzlich verfassungsgemäß und auch ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in derselben Kommune sei nicht zu beanstanden. Es fehle aber an einer rechtsverbindlichen Festlegung der Abrechnungseinheiten in der Satzung. Außerdem sei die in einem anliegenden Plan dargestellte Bildung der Abrechnungseinheiten bzw. -gebiete nicht hinreichend bestimmt. Zudem müsse nach niedersächsischem Landesrecht der Beitragssatz – anders als etwa in Rheinland-Pfalz – durch Satzung festgelegt gelegt werden, was hier unterblieben sei. Schließlich habe die Stadt Springe nicht hinreichend begründet, weshalb der von ihr zu tragende Anteil des jährlichen Investitionsaufwands in der Abrechnungseinheit Bennigsen West (nur) 21% betrage. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber, dass im Ortsteil Bennigsen entlag einer den Ortsteil unterteilenden Bahntrasse zwei getrennte Abrechnungseinheiten („Bennigsen West“ und „Bennigsen Ost“) gebildet worden seien.
Das OVG Lüneburg hat der Erhebung wiederkehrender Beiträge damit nicht grundsätzlich eine Absage erteilt.
Die aufgezeigten Satzungsmängel könnten ggf. rückwirkend geheilt werden.
Die Revision zum BVerwG hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Springe hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.