Eislaufbahn in Nordrhein-Westfalen bleibt geschlossen

17. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen 26 L 2457/20 und 26 L 2520/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Eislaufbahn vor dem Monheimer Rathaus in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen bleiben muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 55/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:

Die Stadt Monheim am Rhein und ihr Bürgermeister erhoben Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der vom Land Nordrhein-Westfalen angeordneten Schließung der Eislaufbahn vor dem Rathaus der Stadt Monheim am Rhein.

Das VG Düsseldorf hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag bereits unzulässig, soweit die Stadt in ihrer Funktion als staatliche Ordnungsbehörde von ihrer vorgesetzten Aufsichtsbehörde angewiesen worden ist, die Eislaufbahn zu schließen, weil die Stadt Monheim insoweit Teil der Landesverwaltung und das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht betroffen ist.

Der weitere Eilantrag gegen die gegenüber der Stadt und ihrem Bürgermeister ergangene Verbotsverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10.12.2020 sei dagegen zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar könne die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel bestünden etwa an der Zuständigkeit des MAGS NRW. Die in einer solchen Situation im Eilverfahren erforderliche Interessen- und Folgenabwägung führe jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Würde der Stadt vorläufig erlaubt, die Eislaufbahn bis zum 03.01.2021 weiter zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich das Coronavirus unter den Nutzern der Eislaufbahn sowie Schaulustigen, die durch den Betrieb der Eislaufbahn angezogen werden und sich in deren unmittelbarer Umgebung für eine gewisse Zeit aufhalten, um das Geschehen zu beobachten (insbesondere Eltern und Großeltern der Schlittschuhfahrer), unkontrolliert weiter verbreite. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des nunmehr in Kraft getretenen Lockdowns die meisten Einkaufsmöglichkeiten geschlossen seien und auch sonst die Freizeitgestaltung außerhalb der eigenen Wohnung – wenn überhaupt – nur noch stark eingeschränkt möglich sei, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die Eislaufbahn geeignet sei, größere Menschenansammlungen anzuziehen. Dies würde dem Sinn und Zweck des Lockdowns, Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken, direkt zuwiderlaufen würde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.