Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Stellung genommen.
Aus der Pressemittelung des DNotV vom 17.12.2020 ergibt sich:
Insgesamt begrüßt der Deutsche Notarverein in seiner Stellungnahme die bedeutende Reform. Der Referentenentwurf folgt weithin dem Vorschlag der Expertenkommission, die im Frühjahr den sog. Mauracher Entwurf vorlegte. Dass die Grundprinzipien und Leitbilder keine Änderung erfahren haben, wird insoweit ausdrücklich begrüßt.
Insbesondere zum geplanten Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) stellt der Entwurf praxisnahe und schlanke Regelungen bereit, die kosteneffizient sind und gleichzeitig eine verlässliche geldwäscherechtliche Prüfung durch die Notare gewährleisten. Das mit Publizitätswirkung ausgestaltete Gesellschaftsregister verspricht, die bisher in der notariellen und registerrechtlichen Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Falle der Beteiligung einer GbR zu lösen und damit erhebliche Erleichterungen für den Rechtsverkehr zu bewirken. Durch die Einbindung der Notare in das Registerverfahren wird ferner eine Identitäts- und Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht, welche die Verlässlichkeit und Wahrheit des Registers in gleicher Weise sicherstellt, wie es bereits heute beim Handelsregister der Fall ist. Die ebenfalls bewährte vollständig elektronische Übermittlung der Anmeldungen durch den Notar stellt ein zügiges, verfahrenseffizientes und zukunftsweisendes Verfahren sicher.
Der vom Entwurf gewählte Mittelweg, nicht für alle GbRs ausnahmslos eine Eintragungspflicht vorzusehen, ist aus Sicht der notariellen Praxis zu begrüßen. Damit wird Überregulierung vermieden und der Tatsache Rechnung getragen, dass viele GbRs als bloße Gelegenheits-GbR gegründet werden. Gleichzeitig regt der Deutsche Notarverein bei bloßen Löschungen von Altrechten einer GbR eine unbürokratische Ausnahme von der grundsätzlich im Sinne eines verlässlichen Rechtsverkehrs zu begrüßenden Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister vor Änderungen im Grundbuch an.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DNotV v. 16.12.2020 (PDF, 368 KB)