Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 463/20 entschieden, dass der Landkreis Helmstedt als Infektionsschutzbehörde berechtigt ist, für sein Kreisgebiet eine über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht anzuordnen, die nicht erst bei Erreichen eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) eingreift.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 62/2020 vom 15.12.2020 ergibt sich:
Die zwei Antragsteller, Schüler eines Gymnasiums im Landkreis Helmstedt, haben sich vor dem VG Braunschweig dagegen gewehrt, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.
Ihren entsprechenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2020 abgelehnt (4 B 397/20).
Das OVG Lüneburg hat die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde zurückgewiesen
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind sowohl die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekundarbereiche I und II ab Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz von 50 als auch die vom Landkreis Helmstedt in einer Allgemeinverfügung angeordnete, inzidenzunabhängige Maskenpflicht im Schulunterricht vor dem Hintergrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen. Die Einwände der Antragsteller gegen die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, die generelle Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen die Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Ansteckung überzeugten nicht. Auch den von den Antragstellern angeführten Gesundheitsbedenken beim Tragen von Masken sei nicht zu folgen. Es bestünde die Möglichkeit, sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit des Maskentragens führten, von der Maskenpflicht im Schulunterricht befreien zu lassen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage eines anforderungsgerechten ärztlichen Attestes, hätten die Antragstellern jedoch nicht erfüllt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.