Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.12.2020 zum Aktenzeichen 2 L 2370/20 entschieden, dass das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in mehreren WhatsApp-Gruppen rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 54/2020 vom 15.12.2020 ergibt sich:
Der Polizeibeamtin war durch das zuständige Polizeipräsidium vorgeworfen worden, Mitglied in mehreren rechtsextremen Chatgruppen zu sein. Ihr war deswegen mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.
Das VG Düsseldorf hat den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Polizistin abgelehnt und das Verbot bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Polizeipräsidium das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt, die Beamtin teile eine Gesinnung, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Der Verdacht beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 01.10.2019 und dem 14.08.2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: „Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um.“
Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren. Dass sie diese nicht oder erst am Vorabend eines von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September wahrgenommen habe, könne ihr nicht geglaubt werden. Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien. Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG NRW erhoben werden.