Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 10.12.2020 zum Aktenzeichen 1 KN 170/17 auf die Normenkontrollanträge von Eigentümern an das Plangebiet angrenzender Grundstücke den vom Rat der Stadt Braunschweig am 01.11.2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan HO 41 „An der Schölke“ in Gestalt des vom Rat der Stadt Braunschweig am 17.09.2019 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan HO 54 „An der Schölke – Neu“ für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 63/2020 vom 15.12.2020 ergibt sich:
Schon mit dem am 01.11.2016 beschlossenen Bebauungsplan HO 41 „An der Schölke“ wollte die Stadt Braunschweig im Stadtbezirk Westliches Ringgebiet in einem Bereich südlich des Baches Schölke bzw. des Schölkegrabens und jeweils rückwärtig zu den Straßenrandbebauungen an der Kreuzstraße und an der Wiedebeinstraße die bauplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung neuer innenstadtnaher Wohngebiete schaffen. Mit Eilbeschluss aus März 2018 setzte das OVG Lüneburg den Bebauungsplan HO 41 „An der Schölke“ aber wegen eines Verfahrensfehlers vorläufig außer Vollzug. Daraufhin führte der Rat der Stadt Braunschweig ein sog. ergänzendes Verfahren durch und beschloss am 17.09.2019 den Bebauungsplan HO 54 „An der Schölke – Neu“. Die Antragsteller, die sich fristgerecht gegen den Bebauungsplan HO 41 „An der Schölke“ gewandt hatten, hielten ihren Normenkontrollantrag indes aufrecht und griffen nunmehr mit einer Vielzahl von Argumenten den Bebauungsplan HO 54 „An der Schölke – Neu“ an.
Das OVG Lüneburg ist dem Begehren der Antragsteller nachgekommen und hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans HO 41 „An der Schölke“ in Gestalt des Bebauungsplan HO 54 „An der Schölke – Neu“ festgestellt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts leidet der Bebauungsplan schon an mindestens einem formellen Fehler. Die im Planaufstellungsverfahren veröffentlichte Auslegungsbekanntmachung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Auf ihrer Grundlage vermöge ein interessierter Bürger nämlich nicht zu entscheiden, was Gegenstand des gemeindlichen Planungsvorhabens sein solle. Zwar ergebe sich aus der Auslegungsbekanntmachung hinreichend deutlich, in welchem räumlichen Bereich die Allgemeinen Wohngebiete verwirklicht werden sollten. Nicht konkret genug sei jedoch zu erkennen, wo sich die durch den Bebauungsplan zum Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft festgesetzten Flächen befänden. Die insoweit ohne Beifügung von Kartenausschnitten lediglich angegebene katasteramtliche Bezeichnung der betreffenden, in den Gemarkungen Watenbüttel bzw. Hondelage gelegenen Flurstücke sei einem interessierten Bürger regelmäßig unbekannt. Hiernach sei nicht mehr entscheidungserheblich, ob auch der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß des Bebauungsplans gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bekanntmachungspflicht vorliege.
Keiner abschließenden Beurteilung bedürften auch die von den Antragstellern vorgetragenen materiell-rechtlichen Einwände gegen den Bebauungsplan. Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass es im Bereich der vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiete zu der befürchteten Verschlechterung der Hochwassersituation kommen werde. Insoweit habe die Stadt Braunschweig durch Festsetzung eines Regenrückhaltebeckens und einer Fläche für Hochwasserschutz ausreichende Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Ein Anspruch auf vollständige Sanierung eines hoch- oder in sonstiger Weise wassergefährdeten Bereichs durch die planende Gemeinde bestehe nicht. Auch die durch die Ausweisung neuer Wohngebiete geschaffenen verkehrlichen Belastungen und den Belang des Waldschutzes habe die Stadt Braunschweig fehlerfrei abgearbeitet.
Die von den Antragstellern monierte Regelung aus dem zwischen der Stadt Braunschweig und der Erschließungsträgerin geschlossenen Städtebaulichen Vertrag über kapitalisierte Pflegekosten führe jedenfalls nicht zu einem beachtlichen Mangel des Bebauungsplans. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das gemeindliche Entwicklungskonzept „Soziale Stadt“ vor.
Offengelassen hat das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob der von den Antragstellern bezweifelte naturschutzrechtliche Ausgleich gelungen sei.
Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Die Stadt Braunschweig hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.