Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen, mit dem Verbraucher künftig besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen oder überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt werden sollen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 16.12.2020 ergibt sich:
Lange Vertragslaufzeiten, etwa bei Handyverträgen, beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Voraussetzungen für attraktive Angebote mit kürzeren Laufzeiten geschaffen und für mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Angebote gesorgt werden. Gleichzeitig soll die Kündigung bei automatischen Vertragsverlängerungen vereinfacht werden, unter anderem geht es dabei um die Laufzeit von Verträgen etwa für Handys, Streamingdienste, Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.
Außerdem sollen Verbraucher besser vor am Telefon aufgedrängten Energielieferverträgen geschützt werden. Künftig gilt: Lieferverträge über Gas oder Strom außerhalb der Grundversorgung müssen in Textform geschlossen werden. Dadurch bekommen Verbraucher Gelegenheit, in aller Ruhe zu prüfen, ob sie ihren Energielieferanten oder ihren Vertrag wirklich wechseln möchten.
Ein weiteres großes Ärgernis für Verbraucher ist unerwünschte Telefonwerbung. Sie wird von den meisten als aufdringlich und belästigend empfunden. Bereits jetzt gilt, dass Telefonwerbung nur nach einer vorherigen Einwilligung des Kunden erfolgen darf. Diese Einwilligungen in Telefonwerbung soll künftig von den Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden müssen, ansonsten droht ein saftiges Bußgeld.
Der Regierungsentwurf sieht u.a. folgenden Maßnahmen vor:
- Bedingungen für die Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten: Die Wirksamkeit einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25% im Monatsdurchschnitt übersteigt.
- Bedingungen für die Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen: Verträge können automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr nur verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.
- Textformerfordernis für Energielieferverträge: Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis eingeführt werden, d.h. Verbraucher müssen ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, z.B. per E-Mail, abgegeben, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Damit werden strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Energielieferverträgen (Strom- und Gaslieferverträge) außerhalb der Grundversorgung gestellt, Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt und ihre Position im Streitfall gestärkt.
- Dokumentationspflichten für Telefonwerbung: Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.
- Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sollen künftig unwirksam sein. Verbraucher, die eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche scheuen, sollen die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, welche die Forderungen einziehen.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Weitere Information
Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge (PDF, 301 KB)