Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 11.12.2020 zum Aktenzeichen 3 R 261/20 entschieden, dass die Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800m² von Ladengeschäften außerhalb von Einkaufszentren in Sachsen-Anhalt voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 27/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
Der Eilantrag war darauf gerichtet, § 7a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.09.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.11.2020 (8. SARS-CoV-2-EindV), vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Regelung sind u.a. Ladengeschäfte in der Zeit vom 01.12. bis 20.12.2020 verpflichtet sicherzustellen, dass sich im Ladengeschäft bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² zusätzlich zur bereits geltenden Höchstzahl von einem Kunden je 10 m² Verkaufsfläche auf der Verkaufsfläche, die 800 m² übersteigt, höchstens ein Kunde je 20 m² aufhält. Der Antragsteller betreibt in Sachsen-Anhalt zwei große Supermärkte mit Vollsortiment.
Das OVG Magdeburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es offen, ob es verhältnismäßig ist, wenn an die Größe der Verkaufsfläche strengere Beschränkungen für die Anzahl der Kunden, die sich in dem Geschäft aufhalten dürfen, geknüpft werden, ohne die Frage der Raumluftmenge und -qualität in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zu berücksichtigen. Jedenfalls sei die Maßnahme aber geeignet, zur Kontaktreduzierung in großflächigen Ladengeschäften beizutragen. Sie diene damit dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Soweit der reglementierte Kundenzugang zu Warteschlangen vor den Ladengeschäften führen könne, sei zu berücksichtigen, dass sich die Wartebereiche auch bei Beachtung der vielfältigen örtlichen Verhältnisse von großflächigen Einzelhandelsgeschäften außerhalb von Einkaufszentren typischerweise im Freien befänden. Hier sei die Infektionsgefahr geringer als in geschlossenen Räumen.
Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung lege eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als dringend geboten nahe. Zwar werde der Antragsteller in seinen Grundrechten (insbesondere der Berufsausübungsfreiheit) berührt. Soweit er Einnahmeeinbußen während der Stoßzeiten befürchte, da er weniger Kunden zeitgleichen Zutritt gewähren könne, sei aber wegen der Notwendigkeit der Bevölkerung, sich mit Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen, damit zu rechnen, dass die Kunden entweder die Wartezeit in Kauf nehmen oder ihr Einkäufe außerhalb der Stoßzeiten erledigen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass großflächige (Lebensmittel-)Einzelhandelsgeschäfte aufgrund ihres breiteren Warenangebotes eine besondere Anziehungskraft auf Kunden hätten. Demgegenüber sei der mit der Maßnahme verfolgte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit als höherrangiger zu werten.