Kein Anspruch eines Facharztes auf eigene Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer

12. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat am 19.11.2020 zum Aktenzeichen 2 K 1123/20.TR entschieden, dass ein Facharzt, der nicht zu Kammerbeiträgen herangezogen wird, keinen Anspruch auf Erteilung der Beitragsbescheide hat, nur damit er sie zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung anfechten kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 47/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, der in der Vergangenheit erfolgreich gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen ist, beantragte bei der beklagten Landesärztekammer wiederholt den Erlass von rechtsmittelfähigen Beitragsbescheiden zu seinen Lasten für die vorgenannten Jahre. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Im April 2020 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, als Kammermitglied habe er im Hinblick auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide. Er müsse rechtliche Fehler der Beklagten thematisieren können.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese bereits unzulässig. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis in Gestalt der möglichen Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, noch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne aller Mitglieder. Aus der ausdrücklichen Nichtveranlagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontrollbefugnis stehe diesem nicht zu. Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der VwGO jedoch nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann – hypothetisch – die entsprechenden Beitragsbescheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen. Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen Vertreterversammlungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.