Kein Schmerzensgeld für Datenschutzverstoß

10. Dezember 2020 -

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.09.2020 zum Aktenzeichen 324 S 9/19 entschieden, dass ein Verbraucher gegen ein Unternehmen keinen Anspruch auf „Schmerzensgeld“ wegen einem Datenschutzverstoß hat.

Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmen über das Internet über einen Verbraucher Daten verarbeitet habe.

Das Landgericht entschied, dass kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder sonst einem rechtlichen Aspekt besteht.

Für die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines Schadens.

Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich.

Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz.

Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen.

Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann.

Eine solche „Bloßstellung“ ist vorliegend allerdings nicht erfolgt.