Der Staatsgerichtshof Hessen in Wiesbaden hat am 09.12.2020 zum Aktenzeichen P. St. 2781, 2782 e.A. entschieden, dass die Maskenpflicht im Plenarsaal des Hessischen Landtages bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des StGH Wiesbaden Nr. 6/2020 vom 10.12.2020 ergibt sich:
Die Anträge der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag sowie von fünf Landtagsabgeordneten, die Mitglieder der AfD-Fraktion sind, richteten sich gegen die Allgemeinverfügung des Landtagspräsidenten vom 04.11.2020, mit der u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Plenarsaal des Hessischen Landtages angeordnet wird. Die Antragsteller haben beim Staatsgerichtshof sowohl ein Verfassungsstreitverfahren eingeleitet als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Sie sehen sich durch die Allgemeinverfügung in ihrer freien Mandatsausübung beeinträchtigt, da ihnen als Landtagsabgeordnete die Möglichkeit genommen werde, im Plenarsaal die Regierungspolitik durch ablehnende Mimik zu kommentieren. Mit der Verpflichtung, im Plenarsaal eine Maske zu tragen, würden sie in ihrer politischen Meinung der Regierungspolitik zwangsweise äußerlich unterworfen. Zudem vertreten sie die Auffassung, dass sie in ihrem Recht auf Indemnitätsschutz verletzt seien, weil die Allgemeinverfügung für den Fall der Missachtung der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung Zwangs- und Bußgelder androhe.
Der StGH Wiesbaden hat die Anträge zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs sind einzelne Landtagsabgeordnete in einem Verfassungsstreitverfahren nicht antragsberechtigt. Nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) könnten Antragsteller und Antragsgegner einer Verfassungsstreitigkeit nur der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags, eine Fraktion des Landtags, die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesanwaltschaft und der Rechnungshof sein (§ 42 Abs. 2 StGHG). Da die fünf Landtagsabgeordneten nicht das Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erfüllten, waren sie auch als Gruppe von Landtagsabgeordneten nicht antragsberechtigt.
Zwar komme die AfD-Fraktion nach § 42 Abs. 2 StGHG grundsätzlich als Antragsteller einer Verfassungsstreitigkeit in Betracht, aber auch ihr Antrag war unzulässig, weil sie eine durch die Verpflichtung der Abgeordneten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begründete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der ihr durch die Verfassung des Landes Hessen als Fraktion übertragenen Rechte und Pflichten nicht hinreichend dargetan habe.
Der Antrag der AfD-Fraktion und der fünf Landtagsabgeordneten war darüber hinaus auch deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich gegen den Präsidenten des Hessischen Landtages richtete, der ebenfalls nicht Beteiligter eines Verfassungsstreitverfahrens sein könne.
Da der Antrag in der Hauptsache erfolglos geblieben ist, waren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zurückzuweisen.