Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 04.12.2020 zum Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 173/20 entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung in der derzeitigen Fassung vom 06.03.2013 wirksam ist und bei einem vor Inkrafttreten der neuen StVO begangenem Verkehrsverstoß die alte Verordnung angewendet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 36/2020 vom 10.12.2020 ergibt sich:
Das AG Helmstedt hatte den Fahrer eines Kfz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Fahrer war auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h um 46 km/h zu schnell unterwegs gewesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde zum OLG Braunschweig hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht teilt insbesondere nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei. Die Straßenverkehrsordnung genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts den formellen Anforderungen. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das sog. Zitiergebot. In der Verordnung werde in ausreichender Weise auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde.
Auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 20.04.2020, in der unter anderem zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließ das Oberlandesgericht in seiner Begründung erkennen, dass es die Änderungen in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote. Auf diese Frage sei es hier aber nicht entscheidend angekommen. Der Fahrer habe den Verkehrsverstoß bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsverordnung begangen. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung angewendet werden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung der Verordnung weiter fort.