Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof am 09.12.2020 zum Aktenzeichen 10 AZR 332/20 (A) in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zu tarifvertraglichen Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit gestellt.
Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 46/2020 vom 09.10.2020 ergibt sich:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie (Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24.03.1998) anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20% und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20%. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben.
Das BAG ersucht den EuGH, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten.
Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten?
Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der EU-Grundrechte-Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?
Diese Fragen stellen sich auch für eine große Zahl von anderen Tarifverträgen.