Das Finanzgericht Düsseldorf hat 24.09.2020 zum Aktenzeichen 14 K 3796/13 E,F entschieden, dass eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte nur wenige Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung sein kann.
Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 10.12.2020 ergibt sich:
Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. sieben Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst. Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung. Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben.
Das FG Düsseldorf hat dies bestätigt und die Klage abgewiesen.
Das Finanzgericht sah in der Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Das Finanzgericht legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Daher könne eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden. Die Ausbildung zum Rettungshelfer diene weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot noch sei sie Voraussetzung für die spätere Berufsausübung; sie sei allenfalls hierfür nützlich gewesen.
Damit endete nach fast sieben Jahren das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.