Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich mit den Plänen der Bundesregierung zu Reform des Rechts der Anwaltschaft detailliert auseinandergesetzt und konkret zur geplanten Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt und zur großen BRAO-Reform, welche das Recht der Berufsausübungsgesellschaften konsistent regelt und interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften weitergehend zulässt, Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 09.12.2020 ergibt sich:
Die große BRAO-Reform
Die weitesten Veränderungen gehen vom Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe aus, der sog. großen BRAO-Reform.
Der DAV begrüßt den Referentenentwurf und seine Zielsetzung. Dieser entspricht in weiten Teilen den Vorschlägen, die der DAV in seiner initiativen Stellungnahme zur Reform des anwaltlichen Berufsrechts im März 2019 veröffentlicht hat (DAV-Stellungnahme Nr. 8/2019).
„Wir befürworten insbesondere die Regelungen zur Berufsausübungsgesellschaft und den Ansatz, das Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu harmonisieren“, lobt DAV-Präsidentin Edith Kindermann. Auch die Öffnung der Möglichkeiten zur interprofessionellen Verbindung werde begrüßt.
Die gesetzliche Regelung der Interessenkollision bewertet der DAV als grundsätzlich positiv. Das daran anknüpfende, weitreichende Tätigkeitsverbot bei „sensiblem Wissen“ sieht der DAV dagegen sehr kritisch: „Der Begriff des ’sensiblen Wissen“ ist unscharf. An ihn anknüpfende Organisationspflichten sind daher nicht praktisch umsetzbar“, mahnt Kindermann. Die vorgesehene Regelung sei nicht sachgerecht und gerade in Berufsausübungsgesellschaften auch nicht praxistauglich. Die vorgeschlagene Ausgestaltung hindert den Nachwuchs beim Zugang zum Beruf. Hier fordert der DAV Korrekturen.
Anwaltstätigkeit im Lichte neuer Technik
Zeitgleich liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt auf dem Tisch. Er ist eine Reaktion auf die Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt und soll den Rechtsrahmen entsprechend anpassen.
Es geht auch um „Waffengleichheit“: So sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Inkassodienstleister und Anwaltschaft geschaffen werden. Der DAV hat jedoch Zweifel, ob die gewählten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, das Ziel zu erreichen – oder ob diese nicht sogar den Interessen der Rechtsuchenden zuwiderlaufen: „Bedenklich ist, dass das Gesetz keinerlei Orientierung gibt, wann eine zulässige Inkassodienstleistung vorliegt, obwohl zahlreiche Rechtsfolgen daran anknüpfen. Dies führt zu weitreichender Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten“, mahnt die DAV-Präsidentin.
Die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch den mandatierten Rechtsanwalt lehnt der DAV ab: Der Rechtsanwalt ist nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter. Diese Unabhängigkeit ist gefährdet, wenn im Verfahren auch um das eigene Geld gekämpft wird. Auch die Ausweitung der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren sieht der DAV kritisch. Vergütungsbezogene Berufspflichten, die auch weiterhin nur der Anwaltschaft obliegen sollen, werden die Wettbewerbsungleichheiten hier nicht lösen können.
Zu begrüßen sei hingegen, dass im RDG weitere Informationspflichten bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen eingeführt werden sollen, um dem Verbraucher eine interessengerechte Entscheidung zu ermöglichen. Um die Risiken und Nachteile bewusst zu machen, sind die vorgesehenen Maßnahmen nach Auffassung des DAV jedoch nicht ausreichend.
Weitere Informationen
DAV-Stellungnahme Nr. 87/2020 (große BRAO-Reform) (PDF, 629 KB)
DAV-Stellungnahme Nr. 88/2020 (Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt) (PDF, 225 KB)