Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat sich im Beschluss vom 08.12.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2461 in einem Normenkontrolleilverfahren erstmals zu der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu geschaffenen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert und festgestellt, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH 09.12.2020 ergibt sich:
Der VGH München hat es abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.
Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt.
Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt der VGH München – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.
Der Beschluss des Bay. VGH ist unanfechtbar.