Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 6 B 2637/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Ausfuhr von 52 unbestrahlten Uranoxid-Brennelementen zum Atomkraftwerk Doel in Belgien nicht gestoppt wird.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 51/2020 vom 08.12.2020 ergibt sich:
Gegen den die Ausfuhr genehmigenden Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.03.2020 hat die in Aachen lebende natürliche Person nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens am 11.08.2020 Klage vor dem VG Frankfurt erhoben. Über diese Klage ist bislang nicht entschieden worden. Nachdem das mit der Fertigung und dem Export von Brennelementen befasste Unternehmen sich zunächst an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewandt und um Feststellung gebeten hatte, dass die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2020 keine aufschiebende Wirkung entfalte, dieser Antrag aber nicht beschieden wurde, hat das Unternehmen am 23.09.2020 einen Eilantrag beim VG Frankfurt gestellt und die Feststellung begehrt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2020 keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Das VG Frankfurt hatte diesen Antrag abgelehnt.
Der VGH Kassel hat auf die Beschwerde des Exporteurs den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und dem Antrag des Unternehmens auf Feststellung, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bietet § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Atomgesetzes, auf den sich der Kläger vor dem VG Frankfurt beruft, keinen Schutz zu seinen Gunsten.
Der Beschluss des Hess. VGH ist unanfechtbar.