Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 07.12.2020 zum Aktenzeichen 3 B 396/20 in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in beruflichen Schulen in Sachsen bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 25/2020 vom 08.12.2020 ergibt sich:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung vom 27.11.2020 (SächsCoronaSchVO) ist beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen gelten für jüngere Schüler, bestimmten Unterricht mit Förderschwerpunkten und bei der Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude. Im Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutz ist beantragt worden, § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das OVG Bautzen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts werde die Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie in seinem Beschluss vom 11.11.2020 (3 B 357/20).
Ergänzend nimmt das Oberverwaltungsgericht Bezug auf die jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. 2020, 2397). Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung finde ihre Grundlage in dieser aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Sie sei, wie vorgeschrieben, mit einer allgemeinen Begründung versehen und zeitlich befristet.
Der Verordnungsgeber müsse nicht deshalb auf die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten, weil aus Sicht einiger Wissenschaftler allenfalls eine normale, übliche Epidemie vorliege, die einer Grippewelle vergleichbar sei. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass Covid-19 in der Bundesrepublik oder im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität der Grippe vergleichbar sei. Vielmehr zeichne Covdi-19 nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine längere Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus.
Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liege ein bundes- und landesweit abgestimmtes, umfassendes Schutzkonzept zugrunde. Hierbei handele es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Dies stehe im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung.
Soweit aus im Internet veröffentlichten Studien Gesundheitsgefahren durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulen – u.a. psychischen Folgen – hervorgehen, habe dies keinen Einfluss auf das Ergebnis des Eilverfahrens gehabt. Zwar werde berichtet, dass sich ein Teil der Normunterworfenen durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als spezifisch belastet erlebe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber nicht erkennbar, dass diese drohenden psychovegetativen Folgen in Häufigkeit und Intensität ein Gewicht erreichen könnten, welches an die großen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung durch die weitere Verbreitung des Corona-Virus heranreiche. Solche Gefahren vergrößern sich nach der fachwissenschaftlichen Bewertung, wenn auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in infektionsträchtigen Situationen verzichtet werde. Es sei zudem zu erwarten, dass auch ein Absehen von der Maskenpflicht ein signifikantes psychisches Stresserleben für breite Bevölkerungsgruppen begründe. Hiervon betroffen wären unter anderem Personen, die selbst an Covid-19 erkranken, Angehörige, Freunde oder Bekannte von an Covid-19 Verstorbenen sowie Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Letztgenannte wären gezwungen, mit der dann noch weiter steigenden Belastung des Gesundheitssystems und einer nicht mehr in allen Fällen leistbaren bestmöglichen medizinischen Behandlung oder sogar einer Triage psychisch in dem Wissen umzugehen, dass eine einfache, effektive Maßnahme der Pandemiebekämpfung nicht ergriffen wird.
Die Entscheidung des OVG Bautzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.