Das Finanzgericht Leipzig hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen 2 K 323/20 entschieden, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei allein lebenden Senioren steuerlich absetzbar sind.
Aus der Pressemitteilung des FG Leipzig vom 08.12.2020 ergibt sich:
Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.
Das FG Leipzig hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind – wie gesetzlich vorgesehen – 20% der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, sei die steuerliche Anerkennung durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (BFH, Urt. v. 29.01.2009 – VI R 28/08). Auch bei allein lebenden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt (Az. VI B 94/20).