Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt veröffentlicht.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 08.12.2020 ergibt sich:
Mithilfe von Legal-Tech-Angeboten können Verbraucher einfach Ansprüche geltend machen, z.B. im Bereich der Fahr- und Fluggastrechte oder im Wohnraummietrecht. Sie müssten dafür aber Abzüge in Kauf nehmen: Durch die Inanspruchnahme eines Legal-Tech-Angebots müssten Verbraucher einen erheblichen Anteil an ihren berechtigten Ansprüchen im Erfolgsfall an den Legal-Tech-Anbieter abgeben. Der Gesetzentwurf schaffe wichtige Regeln für derartige Anbieter. Insbesondere werde im anwaltlichen Berufsrecht die Einschränkung der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren gelockert, wodurch auch Rechtsanwälte Legal-Tech-Angebote leichter entwickeln und bereitstellen können.
Dies ist aus Sicht des vzbv eine angemessene Lösung; Erfolgshonorare widersprechen aber dem Grundsatz im deutschen Recht, dass der Gläubiger seinen Anspruch vollständig inklusive seiner Rechtsdurchsetzungskosten durchsetzen können soll. Der vzbv fordert, dass daher Regelungen in diesem Bereich mit Augenmaß erfolgen und gleichzeitig eine Stärkung des Zivilrechtswegs und der alternativen Streitbeilegung mitgedacht werden, etwa durch:
- verbraucherfreundliche Umsetzung der EU-Verbandsklagen-Richtlinie,
- die weitere Verbesserung der Musterfeststellungsklage,
- die Stärkung kostenloser Schlichtungsstellen wie der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP), des Versicherungsombudsmanns e.V. oder der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
Um für Legal Tech transparente Regeln aufzustellen und ein vertrauenswürdiges Berufsbild zu prägen, fordert der vzbv zudem:
- Die Aufsicht über Inkassodienstleister, zu denen auch Legal-Tech-Unternehmen gehören, muss gestärkt und zentralisiert werden.
- Betreiber von Legal-Tech-Angeboten, die sich an Verbraucher richten, müssen als qualifizierte Person i.S.d. § 12 RDG eine zum Richteramt fähige Person benennen.
- Es muss klargestellt werden, dass die in § 13f RDG-E aufgeführten Informationspflichten auch für Legal-Tech-Angebote gelten, die von Rechtsanwälten betrieben werden. Dass die Hinweispflicht in Abs. 1 Nr. 1 lit. a) u.a. bei in Betracht kommenden Verbandsklagen gilt, sollte ausdrücklich und generell geregelt werden.
- Verträge zwischen Legal-Tech-Anbietern und Prozessfinanzierern müssen öffentlich gemacht werden, um Interessenkollisionen vorzubeugen. Das muss unabhängig davon gelten, ob der Legal-Tech-Anbieter ein Inkassodienstleister oder ein Rechtsanwalt ist.
- Legal-Tech-Anbieter müssen dem anwaltlichen Verschwiegenheitsgebot unterliegen, unabhängig davon, ob sie als Rechtsanwalt oder als Inkassodienstleister auftreten.
Weitere Information
Stellungnahme des vzbv v. 07.12.2020 (PDF, 472 KB)