„Querdenken“-Demonstrationen in Mannheim dürfen nicht stattfinden

07. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.12.2020 zum Aktenzeichen 1 K 5020/20 im Eilverfahren entschieden, dass zwei für den 05.12.2020 in Mannheim geplante „Querdenken“-Demonstrationen nicht stattfinden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 04.12.2020 ergibt sich:

Die Stadt Mannheim hatte für eine der beiden für den 05.12.2020 geplanten Versammlungen auch aus Gründen des Schutzes vor SARS-CoV-2-Infektionen zunächst (nur) Auflagen u.a. zum Ort der Versammlung und zur Teilnehmerzahl verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Weiter war dem Leiter der geplanten „Querdenken“-Demonstrationen, ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs, aufgegeben worden, insbesondere die Auflage zur Teilnehmerzahl im Vorfeld der Versammlung zu kommunizieren. Nachdem der Veranstalter aus Sicht der Stadt hiergegen verstoßen hatte, die Versammlung aus ihrer Sicht vielmehr im Wesentlichen mit dem ursprünglich von ihm vorgesehenen, im Widerspruch zu gemachten Auflagen stehenden Rahmen kommuniziert hatte, verbot die Stadt Mannheim die Versammlung. Ebenfalls verbot sie eine weitere vom Antragsteller zwischenzeitlich angemeldete Versammlung, in der die Stadt Mannheim eine Ausweichveranstaltung sah, sowie jede sonstige Versammlung des Antragstellers am morgigen Tag. Für alle Verbote ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit dem Ziel, die Versammlungen gleichwohl durchführen zu können.

Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das von der Stadt Mannheim verfügte Verbot der Versammlungen wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Einschätzung der Stadt Mannheim bestätigt und darauf hingewiesen, dass die verfügten Auflagen zunächst – solange nicht vom Gericht die aufschiebende Wirkung diesbezüglich wiederhergestellt bzw. angeordnet worden sei – wirksam und sofort vollziehbar gewesen seien und der Antragsteller sich hieran hätte halten müssen. Es sei damit zu rechnen gewesen, so das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller auch bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen bzw. deren Einhaltung nicht sicherstellen würde, was strafbar wäre. Damit drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Verbote rechtfertige.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einzulegen.