Berufsgenossenschaft
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Daneben gibt es die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Teil der SVLFG.
Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 46,2 Millionen Personen bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert.
Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich im Wesentlichen aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen (die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) erhält Bundeszuschüsse aus Steuermitteln). 2005 waren etwa 3,2 Millionen Unternehmen Mitglied einer gewerblichen Berufsgenossenschaft.
Derzeit bestehen neun gewerbliche und bis zum 31. Dezember 2012 neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, welche ab dem 1. Januar 2013 in der SVLFG aufgegangen sind. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert, die Geschäftsstellen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach Regionen.
Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger (UVT) der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten § 14 SGB VII. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles entschädigen sie die Versicherten oder deren Hinterbliebene. Beide Leistungsbestandteile folgen dem Prinzip des Einsatzes aller geeigneten Mittel. Die UVT erfüllen diesen Präventionsauftrag nach § 17 SGB VII insbesondere durch Beratung und Überwachung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) erlassen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), deren Einhaltung von den Aufsichtsdiensten der UV-Träger überprüft wird. Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die UV-Träger zudem ein umfassendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit erarbeitet. Die Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV entwickeln das Vorschriften- und Regelwerk.
Die Überwachung und Beratung erfolgen durch Aufsichtspersonen (zuvor: Technische Aufsichtsbeamte), die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die von den Aufsichtspersonen angeordneten Maßnahmen, z. B. die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine, können notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 18, § 19 SGB VII).
Des Weiteren schulen die Berufsgenossenschaften nach § 23 SGB VII betriebliche Akteure für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, also insbesondere die Führungskräfte, die Sicherheitsbeauftragten und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zu diesem Zweck betreiben die Berufsgenossenschaften eigene Bildungseinrichtungen.
Ereignet sich ein Arbeits-/Wegeunfall oder erkrankt ein Versicherter an einer Berufskrankheit, so muss die Berufsgenossenschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII den Gesundheitsschaden beseitigen oder zumindest bessern, seine Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes „mit allen geeigneten Mitteln“. Eigenanteile oder Selbstbeteiligungen, wie sie von der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt sind, gibt es dabei nicht. Die Berufsgenossenschaften arbeiten dazu eng mit niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern zusammen. Häufig werden die Verletzten und Erkrankten aber auch in besonderen Rehabilitationseinrichtungen behandelt, beispielsweise im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil. Leistungsansprüche gegenüber der Kranken- oder Pflegeversicherung bestehen dann nicht.
Neben diese medizinische Rehabilitation treten gleichberechtigt die berufliche und soziale Rehabilitation: Die Berufsgenossenschaft muss nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII und nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII dem Versicherten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben sichern und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens bereitstellen. Ist der Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, so erbringt die Berufsgenossenschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.
Während der Phase der unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstützen die Berufsgenossenschaften die Versicherten finanziell, indem sie ihnen nach Ablauf eines etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruches Verletztengeld zahlen (§ 45 SGB VII). Sind Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit dauerhaft und erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt, erhalten sie von der Berufsgenossenschaft eine nach dem Grad der Erwerbsminderung bemessene auf Basis des dem Versicherungsfall vorhergehenden Jahres erzielten Einkommens aus der versicherten Tätigkeit berechnete Rente (§ 56 SGB VII). Dabei gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ (§ 26 Abs. 3 SGB VII). Die Berufsgenossenschaft darf erst dann eine Rente zahlen, wenn eine weitere medizinische Behandlung keinen Erfolg verspricht.
Verstirbt ein Versicherter infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit, zahlen die Berufsgenossenschaften Renten, Sterbegeld und ggf. Überführungskosten an seine Hinterbliebenen (§ 64, § 65, § 67 SGB VII).