Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 02.12.2020 zum Aktenzeichen 9 L 887/20 entschieden, dass sich aus einem ärztlichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nachvollziehbar ergeben muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 03.12.2020 ergibt sich:
Nach der nordrhein-westfälischen Corona-Betreuungsverordnung sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, grundsätzlich verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt u.a. nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine Schülerin wollte die gerichtliche Feststellung erreichen, dass sie von der Verpflichtung, im Unterricht und auf dem Schulgrundstück eine Alltagsmaske zu tragen, aus medizinischen Gründen befreit ist. Die Antragstellerin hatte sich auf medizinische Gründe berufen und verschiedene ärztliche Atteste einer Ärztin für Anästhesie vorgelegt.
Das VG Aachen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Attest nicht ausreichend. Die Schulleitung und auch das Gericht müssten aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht selbstständig zu prüfen und festzustellen. Dies sei dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten Atteste nicht möglich gewesen. Aus einem Attest, das zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führe, müss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Im entschiedenen Fall waren den Attesten lediglich ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske, allgemeine Aussagen zu Risiken einer CO²-Rückatmung und einer Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonnen im Maskeninneren sowie nicht näher substantiierte Feststellungen zu bestehenden Vorerkrankungen zu entnehmen. Dies genüge den aufgezeigten Anforderungen an ein ärztliches Attest nicht.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.